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6. Dezember 2019
BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen gilt nicht pauschal

BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen gilt nicht pauschal

Der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen registriert weiterhin Fälle von Sparkassen, die gut verzinste Sparverträge kündigen. Dabei beziehen sie sich unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Die darin abgesegnete Kündigungsmöglichkeit gelte jedoch nicht für alle Sparverträge.

Viele Sparkassen kündigen mit Verweis auf das BGH-Urteil langjährige, gut verzinste Sparverträge, die vor mehr als 15 Jahren abgeschlossen wurden. Die Kündigungen betreffen in erster Linie Prämiensparverträge aus den 1990er- oder 2000er-Jahren, die vergleichsweise geringe variable Sparzinsen vorsehen. Mit zunehmender Laufzeit erhält der Sparer im Gegenzug fest vereinbarte, steigende Prämien. Einige Sparkassen berufen sich auf ein BGH-Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18), um die Verträge zu beenden. Als Kündigungsgrund führen sie die anhaltende Niedrigzinsphase an.

Das BGH-Urteil in der Kurzzusammenfassung

Der BGH vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass Verträge wirksam gekündigt werden können, sobald die höchste Prämienstufe erreicht wurde und in den Verträgen nichts anderes vereinbart worden ist. Im verhandelten Fall galt eine Prämienstaffel, die vom 3. bis zum 15. Sparjahr steigende Prämien vorsieht. Nach Ablauf des 15. Jahres ist die höchste Prämienstaffel in Höhe von 50% des Jahressparbeitrages erreicht. Sobald diese mindestens einmal ausbezahlt worden sei, könne die Sparkasse den Sparvertrag kündigen, so das Urteil des BGH.

Nicht immer mit dem vorliegenden Fall vergleichbar

Aktuell kündigen laut dem Marktwächter Finanzen jedoch auch solche Sparkassen Prämiensparverträge nach 15 Jahren, deren Verträge anders ausgestaltet sind. Damit würden sie sich zu Unrecht auf das BGH-Urteil berufen. Den Finanzexperten in Baden-Württemberg lägen unterschiedlich ausgestaltete Verträge vor. Teilweise handele es sich um Fälle mit Prämienstaffeln über mehr als 15 Jahre, teilweise um Verträge mit festen Laufzeiten. Diese können nach Auffassung des Marktwächters keineswegs mit dem Fall verglichen werden, der der aktuellen BGH-Entscheidung zugrunde liegt. Die Sparverträge könnten daher nicht ohne Weiteres nach 15 Jahren gekündigt werden. (mh)

Bild: fotomek – stock.adobe.com