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Sachwerte
18. März 2013
BGH-Urteil zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – ein Sieg für die Anleger?

BGH-Urteil zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – ein Sieg für die Anleger?

Zwei Urteile des LG Dortmund und des OLG Hamm haben die Karlsruher Richter letzte Woche kassiert: Während dort Anleger der DS-Fonds Nr. 38 und 39 mit dem Begehr abblitzten, der Rückforderung ihrer Ausschüttungen zu widersprechen, hat der Bundesgerichtshof ihnen Recht gegeben: Der zweite Zivilsenat konnte in den Gesellschaftsverträgen der beiden Containerschiffs-Fonds keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Ausschüttungen erkennen.

Zwar waren für die Konten, auf die die gewinnunabhängigen Ausschüttungsbeträge gebucht worden waren, die Bezeichnungen „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ gewählt worden, dennoch vermissten die Richter eine eindeutige Klarheit.

Eine herbe Niederlage für den Initiator, der, vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsbegründung, weiter um die Aufrechterhaltung des aktiven Betriebs der Fondsschiffe kämpfen will. Allerdings kein Grund zur reinen Freude für die klagenden Anleger, wie Rechtsanwalt Matthias Nittel klarstellt: „In wirtschaftlicher Hinsicht bringt diese Entscheidung für die Anleger in den allermeisten Fällen wenig.“ Der Grund: Initiatoren fordern Ausschüttungen nicht für Fonds zurück, die problemlos laufen. Im Gegenteil handelt es sich bei diesen Fällen in aller Regel um Krisenfonds, die mit der Insolvenz kämpfen. Insbesondere für Schiffsfonds steht in vielen Fällen bereits die zweite Sanierungs-„Welle“ an, da die aktuellen Charterraten trotz der Restrukturierungskonzepte aus den Jahren seit 2009 häufig nach wie vor keinen auskömmlichen Betrieb der Schiffe ermöglichen. Wenn die Sanierung nicht gelingt, sondern die Schiffe in die Insolvenz gehen, sind geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen ohnehin an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen, da sie als Rückzahlung der somit unvollständig geleisteten Kommanditeinlage interpretiert werden. Dafür bedarf es keiner gesonderten gesellschaftsvertraglichen Regelung, wie sie für die Rückforderung im Innenverhältnis, d.h. zwischen Anleger und Fonds, nötig ist.

Für die Anleger bedeutet das BGH-Urteil deshalb im Falle einer Insolvenz der Fonds lediglich einen Zahlungsaufschub, für den Initiator eine Erschwernis seiner Sanierungsbemühungen und für involvierte Vertriebe einen weiteren Mahnung zur differenzierten Beratung auf Basis möglichst vollständiger Informationen anstelle von Schnellschüssen.

Text: Stephanie von Keudell