Vertragliche Notwendigkeit zur Datenverarbeitung
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b) DSGVO kennt aber noch eine andere Lösung. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b) DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Weitergabe der Daten einer betroffenen Person für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Wichtig ist hier die Definition der Erforderlichkeit. Es reicht dabei in der Regel nicht aus, dass lediglich eine irgendwie geartete Verbindung zu einer vertraglichen Vereinbarung besteht. Die Erforderlichkeit hängt also von den spezifischen Umständen der jeweiligen Fallkonstellation ab. Erforderlich kann die Weitergabe der Stammdaten der Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber zum Beispiel deswegen sein, weil dieser zuvor seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Gesamtzusage (Versorgungsordnung) arbeitsrechtlich eine bKV versprochen hat. Diese arbeitsrechtliche Zusage kann er ohne die Weitergabe der Stammdaten seiner Mitarbeitenden nicht erfüllen. Die Weitergabe der Daten kann dann nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b) DSGVO bzw. § 26 Abs. 4 BDSG gerechtfertigt sein.
Insgesamt lässt sich sagen, dass das Opting-out-System in der betrieblichen Krankenversicherung unter gewissen Voraussetzungen datenschutzkonform umgesetzt werden kann. Insbesondere wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Es ist jedoch wichtig, dass Mitarbeitende rechtzeitig und umfassend über die Verarbeitung informiert werden.
Versicherer regeln Einwilligung direkt
Geht es dann später im Rahmen der Leistungserbringung durch den Krankenversicherer um Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden, so fragt der Versicherer selbst noch einmal nach der ausdrücklichen Einwilligung. Hier ist dann die oben aufgezeigte Lösung über Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b) DSGVO nicht mehr möglich, aber auch nicht notwendig, denn die Krankenversicherer haben dafür ihre eingespielten Wege der Zustimmung durch die versicherten Personen. Hier kann man auch diejenigen Mitarbeitenden beruhigen, die befürchten, dass der Arbeitgeber möglicherweise ihre Gesundheitsdaten einsehen könnte. Die eingespielten Verwaltungswege der Versicherer lassen dies nicht zu.
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Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 05/2025 und in unserem ePaper.
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