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27. Mai 2026
Brand: Klage scheitert wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung
Gebäudebrand: Klage scheitert wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung

Brand: Klage scheitert wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung

Nach Brand im versicherten Gebäude scheitert ein Versicherungsnehmer mit seiner Klage vor Gericht. Der Versicherer wollte nicht zahlen, weil Ermittlungen gegen den Kläger aufgenommen wurden. Das Gericht nahm dagegen eine arglistige Verletzung von Obliegenheiten an. Nun wurde Berufung eingelegt.

Das Landgericht Itzehoe (LG) hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden vollständig abgewiesen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand neben der grundsätzlichen Frage der Aktivlegitimation des Klägers insbesondere die Verletzung von Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie der Vorwurf einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.

Der Kläger hatte das streitgegenständliche, stark sanierungsbedürftige Gebäude im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben, nachdem bereits in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Meldorf ein geringer Verkehrswert festgestellt worden war. Etwa zwei Jahre später schloss er eine Gebäudeversicherung zum Zeitwert mit einer Versicherungssumme von 120.000 Euro ab, die ausschließlich die Gefahr „Feuer“ umfasste.

Brandschaden und erste Regulierungsschritte des Versicherers

Am 30.04.2019 kam es zu einem Brand, der das Gebäude erheblich beschädigte. Die polizeilichen Ermittlungen führten zunächst zu keinem strafrechtlichen Nachweis gegen den Kläger und wurden später eingestellt. Gleichwohl verweigerte der Versicherer nach Einholung eigener Gutachten die vollständige Regulierung. Zwar war zwischenzeitlich ein Vergleich über 90.000 Euro in Aussicht gestellt worden, dieser wurde jedoch nach Einsicht in die Ermittlungsakte wieder zurückgezogen.

Der Kläger machte zuletzt rund 189.000 Euro aus der Gebäudeversicherung geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Kläger habe gegen mehrere vertragliche Obliegenheiten verstoßen und zudem den Brand vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig mitverursacht.

Streit um Obliegenheiten und Beschuldigtenstatus

Das LG Itzehoe folgte dieser Argumentation nicht in Bezug auf eine nachgewiesene Brandstiftung durch den Kläger selbst, stellte seine Entscheidung jedoch maßgeblich auf einen anderen Punkt ab: eine schwerwiegende Verletzung nachvertraglicher Aufklärungsobliegenheiten.

Nach Auffassung des Gerichts traf den Kläger die Pflicht, den Versicherer unverzüglich darüber zu informieren, dass gegen ihn im Zusammenhang mit dem Brand ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt wurde. Diese Information sei für die Risikobewertung und Regulierung des Schadens von zentraler Bedeutung gewesen.

Spontane Offenbarungsobliegenheit bei strafrechtlichen Ermittlungen

Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um eine sogenannte „spontane Offenbarungsobliegenheit“ handelt. Auch ohne ausdrückliche Nachfrage des Versicherers müsse ein Versicherungsnehmer solche Umstände mitteilen, die erkennbar erheblichen Einfluss auf die Leistungsprüfung haben. Der Beschuldigtenstatus in einem Brandermittlungsverfahren sei ein solcher Umstand.

Der Kläger habe diese Information jedoch nicht weitergegeben, obwohl er spätestens nach seiner polizeilichen Vernehmung Kenntnis davon hatte. Dieses Verhalten wertete das Gericht als arglistige Obliegenheitsverletzung. Arglist liege vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst Informationen zurückhalte, um die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen.

Arglist führt zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes

Rechtsfolge dieser Bewertung ist der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sowie § 28 VVG. Auf eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen kam es nach Ansicht des Gerichts nicht mehr entscheidend an.

Weitere vom Kläger angeführte Argumente – etwa die spätere Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder ein fehlender Nachweis der Brandstiftung – ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei allein die Pflichtverletzung im Zeitpunkt der Schadenbearbeitung gewesen.

Auch prozessuale Nebenanträge, darunter ein Feststellungsbegehren zur Deckungspflicht, blieben ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass mangels Hauptanspruch auch keine weitergehenden Feststellungsansprüche bestehen.

Wie das LG Itzehoe am 26.05.2026 mitteilte, wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt (bh)

LG Itzehoe, Urteil vom 31.03.2026 - Az: 3 O 168/22 - nicht rechtskräftig