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25. September 2026
Brandanlage: Wasserschaden durch Reparaturarbeiten ausgeschlossen
Brandschutzanlage: Wasserschaden durch Reparaturarbeiten ausgeschlossen

Brandanlage: Wasserschaden durch Reparaturarbeiten ausgeschlossen

Bei einer Gebäudeversicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, wenn eine Brandschutzanlage während Reparaturarbeiten auslöst und dadurch ein Wasserschaden entsteht. Der BGH hat nun entschieden, dass eine entsprechende Ausschlussklausel wirksam sein kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Risikoausschluss in einer Versicherung gegen die Leckage stationärer Brandschutzanlagen wirksam sein kann, wenn Schäden infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an einem Gebäude entstehen. Die Revision des Versicherungsnehmers blieb damit ohne Erfolg.

Wasserschaden durch ausgelöste Hochdruckvernebelungsanlage

Der Kläger ist Eigentümer einer Burganlage mit einem überwiegend als Hotel genutzten Turm. Für das Gebäude bestand eine Gebäude- und Inventarversicherung. Zusätzlich hatte der Kläger das Risiko der „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ versichert.

In dem Turm war eine Hochdruckvernebelungsanlage installiert. Diese wird über Rauchmelder ausgelöst und versprüht im betroffenen Stockwerk sowie im gesamten Treppenhaus rund 120 Liter Wasser pro Minute.

Die Versicherungsbedingungen sahen Versicherungsschutz für Schäden durch Sprinklerleckage und durch die Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen vor. Als Leckage war dabei der „bestimmungswidrige Austritt“ des Löschmittels definiert. Zugleich enthielten die Bedingungen einen Ausschluss für Schäden „infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage“.

Staub bei Bauarbeiten löste die Brandschutzanlage aus

Am 07.12.2020 wurden im ersten Obergeschoss des Gebäudes Arbeiten an einer Innenwand durchgeführt. Zuvor war die Wand für den Austausch von Leitungen einer Mobilfunkanlage geöffnet worden. Beim anschließenden Wiederverschließen wurden mit einem Trennschleifer Gipskartonplatten zugeschnitten. Der dabei entstandene Staub löste die Rauchmelder der Hochdruckvernebelungsanlage aus. Die Anlage sprühte etwa 15 Minuten lang Wasser im ersten Obergeschoss und im Treppenhaus. Das Wasser breitete sich anschließend in weitere Stockwerke aus.

Der Kläger verlangte vom Versicherer rund 427.000 Euro für die Schadenbeseitigung sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Landgericht und Oberlandesgericht Nürnberg wiesen die Klage ab.

Risikoausschluss ist nach Ansicht des BGH wirksam

Der IV. Zivilsenat des BGH wies die Revision zurück. Ob überhaupt eine versicherte „Leckage“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag, ließ der Senat offen. Es müsse erst gar nicht entschieden werden, ob es sich um einen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser handele. Der Anspruch scheitere bereits am Risikoausschluss für Schäden infolge von Reparaturarbeiten an Gebäuden.

Der BGH bestätigte zunächst die Wirksamkeit der Ausschlussklausel. Sie verstoße weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch schränke sie wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Auch sei die Klausel nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB.

Nach Auffassung des Gerichts ist für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Ausschluss nur den Versicherungsschutz für Schäden durch eine Leckage einer stationären Brandschutzanlage betrifft, wenn diese Leckage durch Umbau- oder Reparaturarbeiten verursacht wurde. Der Ausschluss erfasse nicht unmittelbar durch Bau- oder Reparaturarbeiten verursachte Schäden.

Auch der Begriff der „Reparaturarbeiten“ sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend verständlich. Reparieren bedeute, eine beschädigte oder nicht mehr intakte Sache wieder in ihren früheren gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Dass die Arbeiten „an Gebäuden“ erfolgen müssten, begrenze den Ausschluss zugleich auf entsprechende Tätigkeiten von einer gewissen Erheblichkeit.

Arbeiten an der Innenwand waren Reparaturarbeiten

Die Voraussetzungen des Ausschlusses lagen nach den Feststellungen der Gerichte vor. Die Innenwand war zum Austausch der Mobilfunkleitungen geöffnet worden und sollte anschließend wieder in ihren früheren Zustand versetzt werden. Das Verschließen der Wand mit einer zunächst zuzuschneidenden, rund 30 × 30 Zentimeter großen Gipskartonplatte wertete der BGH als Reparaturarbeit.

Dass die Wand zuvor gezielt für den Leitungsaustausch geöffnet worden war, ändere daran nichts. Für die Anwendung des Ausschlusses komme es nicht darauf an, aus welchem Grund die Reparaturbedürftigkeit entstanden sei.

Der BGH stellte zudem klar, dass es für diese Einordnung keines Sachverständigengutachtens bedurfte. Die Gebrauchsfähigkeit einer Innenwand könne neben der Nutzbarkeit auch optische Gesichtspunkte sowie die vorgesehene Abdichtung gegenüber angrenzenden Räumen umfassen.

 

BGH, Urteil vom 09.09.2026 – Az: IV ZR 259/25