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1. April 2020
Breaking BU: Amphetamine und arglistige Täuschung

Breaking BU: Amphetamine und arglistige Täuschung

Wenn man im Rahmen des Abschlusses einer BU angibt, keine Drogen zu nehmen, obwohl man gelegentlich und phasenweise Amphetamine konsumiert, handelt es sich um eine arglistige Täuschung. Dies gilt auch, wenn die Antragsfrage nur mündlich erfolgt. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor.

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) muss der Antragsteller viel Privates offenlegen. Nicht immer fällt es leicht, relevante Vorerkrankungen, die psychische Verfassung sowie berufliche und private Verhältnisse vor einer wenig vertrauten Person auszubreiten. Was macht man, wenn dann die Frage gestellt wird, ob man Drogen konsumiert? Dann bleibt man besser bei der Wahrheit, ansonsten könnte es sich um eine arglistige Täuschung handeln.

Leistungsprüfung offenbart Vorerkrankungen

Ein Mann hatte von seinem Versicherer die Zahlung einer monatlichen Rente aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verlangt, nachdem er an einer bipolaren affektiven Psychose mit depressiven Phasen erkrankt war. Der Versicherer stellte im Rahmen einer Leistungsprüfung jedoch fest, dass der Mann verschiedene Vorerkrankungen nicht angegeben hatte und versagte die Leistung.

Konsum von Amphetaminen verschwiegen

Der Mann klagte daraufhin gegen den Versicherer und forderte eine monatliche Zahlung von 440 Euro. Im Zuge des Verfahrens legte der Kläger jedoch Unterlagen vor, die einen früheren Konsum von Amphetaminen nachwiesen. Daraufhin schwenkte der Versicherer um und begründete seine Anfechtung mit dem verschwiegenen Konsum der Amphetamine. Das Landgericht Bielefeld wies daraufhin die Klage des Mannes ab.

Unklare Formulierung und fehlender Nachweis

Dieser ging jedoch in Berufung. Die Antragsfrage sei seiner Meinung nach unklar formuliert gewesen, weshalb er sie nicht falsch beantwortet hätte. Ihm sei unschlüssig gewesen, was genau mit Drogen, drogenähnlichen Substanzen und Betäubungsmitteln gemeint sei. Des Weiteren konnte der Versicherer seiner Ansicht nach nicht nachweisen, dass er den Antrag auf eine BU abgewiesen hätte, wenn er seinen Amphetaminkonsum offengelegt hätte.

Antragsfrage nur mündlich erfolgt

Als der angerufene Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in Aussicht stellte, die Berufung zurückzuweisen, änderte der Kläger seine Aussage und gab an, dass ihm die Frage nach vorherigem Konsum von Drogen, drogenähnlichen Substanzen und Betäubungsmitteln nie schriftlich vorgelegt worden sei. Die Frage habe man ihm nur mündlich gestellt. Anschließend habe er den Antrag unterschrieben, ohne das Formular erneut durchzusehen.

Täuschung durch Verschweigen

Die Berufung wurde vom OLG dennoch zurückgewiesen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger seinen Versicherer im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht habe. Auch durch das Verschweigen könne eine Täuschung zustande kommen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestehe. Diese war hier gegeben, da der Versicherer ausdrücklich nach dem Drogenkonsum gefragt hatte.

Amphetamine sind Betäubungsmittel

Das Gericht erkannte auch nicht, inwiefern die Frage unklar oder unzulässig sein könnte. Dass es sich bei Amphetaminen im allgemeinen Sprachgebrauch und in rechtlicher Hinsicht um Betäubungsmittel handele, sei offensichtlich.

Arglistige Täuschung

Darüber hinaus sei die Täuschung arglistig erfolgt, entschied das Gericht. Hierfür sei es ausreichend, dass der Mann durch seine Falschbeantwortung die Willensentschließung des Versicherers beeinflussen wollte. Immerhin musste er davon ausgehen, dass sein Antrag nicht ohne eine weitere Nachprüfung angenommen worden wäre, wenn er seinen gelegentlichen Amphetaminkonsum offengelegt hätte. Dementsprechend sei Arglist gegeben.

Form der Fragestellung unerheblich

Ob die Frage des Versicherers in Schriftform oder mündlich erfolgt sei, spiele in dem Fall jedoch keine Rolle, entschied das Gericht. Der Mann hat aufgrund der rückwirkend eingetretenen Nichtigkeit des Versicherungsvertrags keinen Anspruch auf Leistung. (tku)

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2019, Az.: 20 U 82/19

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