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29. September 2021
BU: Darf Beweislast des Versicherten überspannt werden?
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BU: Darf Beweislast des Versicherten überspannt werden?

Wie steht es in der BU um die Darlegungslast eines Versicherungsnehmers? Dürfen die Anforderungen daran überspannt werden bzw. wann ist hier von einer Überspannung die Rede? Dazu hat der BGH einen Beschluss gefasst, den Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke im Folgenden erläutert.

Der BGH hatte sich mit den Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung und in diesem Zusammenhang mit der Frage zu befassen gehabt, ob diese überspannt werden dürfen oder nicht.

Der BGH musste dabei klären, ob der Vortrag eines selbstständigen Zahntechnikers – dass der Umfang der Bürotätigkeit und der Besuche bei Zahnärzten vom Umfang der ihm nur noch eingeschränkt möglichen handwerklichen Produktion abhänge – als Tatsachenbehauptung abstrakt geeignet sei, die Rechtsfolge einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu begründen (BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – IV ZR 88/20).

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der klagende Versicherungsnehmer ist selbstständiger Zahntechnikmeister und unterhält bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung. Aus dieser begehrt der Kläger Leistungen wegen orthopädischer Probleme. Der Versicherer hingegen bestreitet das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit von mindestens 50%.

Die Klage des Versicherten hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Beschwerde des Klägers ließ der Bundesgerichtshof die Revision jedoch zu.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Das OLG habe mit seiner Auffassung, der Kläger habe eine Verringerung auch seiner nicht-handwerklichen Tätigkeiten um 50% infolge seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht ausreichend dargelegt, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Zunächst hatte der Kläger vorgetragen, dass er seine handwerkliche Tätigkeit als Zahntechniker aufgrund seiner orthopädischen Probleme nur noch in einem Umfang von 50% ausüben könne. Doch das OLG habe befunden, dass der Kläger im Hinblick auf seine sonstigen Tätigkeiten (etwa eine Stunde pro Tag Bürotätigkeit, etwa eine halbe Stunde pro Tag Termine bei Zahnärzten zur Besprechung des herzustellenden Zahnersatzes) keine gesundheitlich bedingte Einschränkung dargelegt habe, sodass insgesamt keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50% dargelegt sei. Nach Auffassung des BGH habe das OLG jedoch übersehen, dass der Versicherungsnehmer vorgetragen hatte, dass sich als Folge der gesundheitsbedingten Reduzierung seiner handwerklichen Tätigkeit auch der Zeitaufwand seiner Bürotätigkeit und die Erforderlichkeit von Besprechungen in Zahnarztpraxen entsprechend reduziere und daher ebenfalls eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei.

„Die Anforderungen an die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden“

So lautet die Beurteilung der BGH-Richter. Eine Partei genüge ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Genüge das Vorbringen einer Partei diesen Anforderungen, könne der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Der Vortrag des Versicherten, wonach der Umfang seiner Bürotätigkeit und der Termine bei Zahnärzten von seiner handwerklichen Produktion abhänge und deren Reduzierung sich entsprechend auf den Umfang der vor- und nachbereitenden Tätigkeiten auswirke, sei als Tatsachenbehauptung geeignet, die Rechtsfolge einer Berufsunfähigkeit von insgesamt 50% zu begründen, so abschließend der Senat.

Praxishinweis für Versicherte und Versicherungsvermittler

Die Entscheidung des BGH ist absolut überzeugend. Auch wenn die Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und der gesundheitlichen Einschränkungen richtigerweise hoch sind, dürfen diese aufgrund des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf rechtliches Gehör nicht überspannt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof im Streitfall zutreffend herausgearbeitet und ist zu einem rechtlich überzeugenden Ergebnis gekommen.

Die Entscheidung zeigt ebenfalls, dass jeder Versicherungsfall im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwingend juristisch überprüft werden sollte. Bereits zu Beginn des Verfahrens, nämlich beim Leistungsantrag, müssen die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vollständig und konkret herausgearbeitet werden. An dieser Stelle können schon die ersten Fehler entstehen, welche später nur schwer korrigierbar sind.

BGH, Beschluss vom 21.04.2021, Az.: IV ZR 88/20.

Weiterführende Informationen

Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, in dem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Fallstricke Berufsunfähigkeitsversicherung. Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen. Zur Anmeldung geht es hier.

Über den Autor

Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB. Außerdem ist er Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht.

Bild oben: © Michail Petrov – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke