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2. Mai 2023
BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer

BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer

In der BU treten häufig rechtliche Auseinandersetzungen auf. Ein Grund dafür kann die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, was die Konsequenzen für Versicherungsnehmer sein können.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Versicherungsvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich bindend. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kann so ein Versicherungsvertrag über Jahrzehnte bestehen, typischerweise bis zum Eintritt der Rente. Dieser Vertrag bleibt nach Abschluss jedoch nicht zwingend unumstößlich bestehen. Vielmehr können Versicherer im Einzelfall Gestaltungsrechte entstehen, die es ihnen ermöglichen, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zu lösen.

Neben der Kündigung, dem Rücktritt und der Vertragsanpassung kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten und ihn damit rückwirkend zum „Erliegen“ bringen. Doch welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Versicherer anfechten kann? Wer trägt die Beweislast für die maßgeblichen Umstände und welche Konsequenzen drohen dem Versicherungsnehmer? Was kann der Versicherungsnehmer tun, wenn sein Versicherungsvertrag vom Versicherer angefochten wurde? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Voraussetzungen der Anfechtung

Die Anfechtung des Versicherungsvertrages nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wegen eines Irrtums über einfache Umstände ist die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer nur dann zulässig, wenn es sich nicht um gefahrerhebliche Umstände handelt. Denn in diesem Fall muss vorrangig der Rücktritt nach den §§ 19, 21 VVG ausgeübt werden.

Jederzeit und ohne Beschränkung des Gegenstandes kann hingegen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 22 VVG erklärt werden. Eine Beschränkung dieses Rechts auf bestimmte Umstände ist aufgrund der bewussten Täuschung des Vertragspartners nicht geboten. Um wegen einer arglistigen Täuschung anfechten zu können, muss zunächst objektiv eine Täuschung vorliegen. Diese muss, subjektiv gesehen, arglistig gewesen sein und den Versicherer kausal zum Abschluss des Versicherungsvertrages bewegt haben.

Die Täuschung setzt also eine objektiv falsche Angabe voraus. Eine Angabe des Versicherungsnehmers ist dann falsch, wenn er sie dem Versicherer gegenüber wissentlich abgibt oder aber für den Versicherer relevante Angaben verschweigt (Unterlassen). Ob die objektiv falsche Angabe durch Tun oder Unterlassen getätigt wird, ist zunächst erst einmal irrelevant. Maßgeblich ist die Relevanz der richtigen Information für den Versicherer. Relevant sind grundsätzlich alle Informationen, die unmittelbar mit dem Versicherungszweck zusammenhängen. Bei einer BU sind das beispielsweise der bisher ausgeübte Beruf, das zu versichernde Einkommen oder die ganzen Daten zum gesundheitlichen Zustand.

Bestehen einer spontanen Anzeigeobliegenheit

Enthält der Gesundheitsfragebogen im Vorfeld des Versicherungsvertrages mehrdeutige oder unpräzise Fragen, die der Versicherungsnehmer anders als der Versicherer versteht, scheidet eine falsche Angabe hingegen aus. In engen Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer jedoch eine sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“ über Informationen treffen, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Dies gilt aber nur bei Informationen, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Weise betreffen und es deshalb für den Versicherten auf der Hand liegt, dass es sich um eine bedeutende Information handelt.

Weiterhin ist es nicht notwendig, dass der Versicherungsnehmer selbst täuscht. Bedient er sich eines Maklers, so sind dem Versicherten die Täuschungen, die der Makler selbst vornimmt, gemäß § 166 Abs. 1 BGB dem Versicherten zuzurechnen.

Arglist des Versicherten

Um die Täuschung als arglistig qualifizieren zu können, muss der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Angaben handeln. Es muss ihm gerade darauf ankommen, dass die Entscheidung des Versicherers hinsichtlich des Vertragsabschlusses durch die Falschangabe beeinflusst wird und der Vertrag unter den wahren Bedingungen nicht oder nicht so zustande gekommen wäre. Die Absicht, dass dem Versicherer aufgrund der falschen Angabe tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht, ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr das Bewusstsein, dass die Falschangabe in irgendeiner Weise Einfluss auf eine etwaige Schadenregulierung haben kann.

Zusätzlich muss die arglistige Täuschung des Versicherten ursächlich dafür geworden sein, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag zu den konkreten Bedingungen geschlossen hat. Es reicht aus, dass der Versicherer mit der richtigen Information den Vertrag nicht in dieser Form geschlossen hätte, selbst wenn es sich nur um eine marginale Änderung in den Versicherungsbedingungen handeln würde.

Frist zur Anfechtung durch den Versicherer

Liegen diese drei Voraussetzungen kumulativ vor, hat der Versicherer dem Grunde nach ein Anfechtungsrecht, wenn er es fristgemäß ausübt. Gem. § 124 BGB muss der Versicherer die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab Erlangung der Kenntnis der arglistigen Täuschung dem Versicherungsnehmer gegenüber ausdrücklich erklären. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn Kenntnis sowohl der objektiven Täuschung als auch der subjektiven Arglist besteht. Jedoch gilt auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, dass gem. § 21 Abs. 3 S. 2 VVG eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr möglich ist, wenn die arglistige Täuschung mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 – Az. IV ZR 277/14).

Beweislast bei der Anfechtung

Erklärt der Versicherer dem Versicherten gegenüber die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, treffen beide Parteien unterschiedliche Pflichten hinsichtlich der Beweis- und Darlegungslast.

Grundsätzlich trifft den Versicherer die Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht. Er muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich der angegebenen Informationen objektiv getäuscht hat. Dazu gehört auch der Beweis darüber, dass der Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis von dem gefahrerheblichen Umstand hatte. Hat der Versicherte einen Versicherungsagenten damit beauftragt, die Gesundheitsfragen des Versicherers auszufüllen, so muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer dem ausfüllenden Versicherungsagenten dessen Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet hat.

Das arglistige Handeln ist ebenfalls durch den Versicherer zu beweisen. Ihm muss zumindest der Nachweis gelingen, dass dem Versicherungsnehmer die Entscheidungserheblichkeit seiner Falschinformation bewusst war. Bezüglich der subjektiven Arglist des Versicherungsnehmers kann jedoch regelmäßig nur ein Indizienbeweis geführt werden, durch den die objektiven Umstände die innere Willensrichtung des Handelnden indizieren. Deshalb ist es in den meisten Fällen ausreichend, wenn der Versicherer den Nachweis erbringt, dass durch die Falschangabe der konkrete Vertragsschluss herbeigeführt wurde.

Sekundäre Darlegungslast

Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, trifft den Versicherten sodann die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Gründe für die falschen Informationen. Der Versicherte muss glaubhaft die Motive und Hintergründe darlegen, die ihn zu der falschen Angabe bewegt haben, um den Vorwurf der Arglist abzuwehren. Gelingt es dem Versicherungsnehmer, eine plausible Erklärung für die falsche Angabe vorzubringen, muss der Versicherer wiederum beweisen, dass diese Erklärung einer Arglist nicht im Wege steht.

Erfolgt die Anfechtung außerhalb der Jahresfrist und beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass das Anfechtungsrecht nicht fristgemäß ausgeübt worden ist, so muss der Versicherungsnehmer den Beweis für diese Verfristung führen. Denn das Erlöschen des Anfechtungsrechtes stellt einen Vorteil des Versicherungsnehmers dar, für den er den Beweis führen muss.

Bedeutung und Folgen für Versicherungsnehmer

Liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor und wird die Anfechtung fristgemäß und in ordnungsgemäßer Weise durch den Versicherer ausgeübt, so kann er seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung rückwirkend beseitigen und somit den Berufsunfähigkeitsvertrag vollständig „zu Fall bringen“. Ein Versicherungsschutz besteht dann für den Versicherten nicht mehr.

Wahlweise kann der Versicherer auch nur den Teil des Vertrages, in dem er getäuscht wurde, anfechten. Dann gilt der Vertrag mit Ausnahme des angefochtenen Teils weiter fort. Ein Anspruch des Versicherten auf Rückzahlung von Prämien besteht nach § 39 Abs. 1 S. 2 VVG hingegen nicht. Künftige Beiträge müssen natürlich nicht mehr entrichtet werden.

Fazit und Praxishinweise

Sollte der Versicherer den Versicherungsvertrag angefochten haben, empfiehlt es sich, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen. Denn auch Leistungsentscheidungen der Versicherer können unzulässig und rechtlich nicht haltbar sein. Auch kann unter Umständen der Versicherungsschutz wiederhergestellt werden, notfalls mittels gerichtlicher Hilfe.

Neben der Kündigung, dem Rücktritt und der Vertragsanpassung ist die Vertragsanfechtung eines der stärksten Gestaltungsrechte des Versicherers. Dieser muss dem Versicherungsnehmer eine objektive Täuschung, die subjektiv arglistig begangen und kausal für den Vertragsschluss wurde, nachweisen. Der Versicherungsnehmer muss hingegen darlegen, dass die Angabe gerade nicht arglistig gemacht wurde. Zudem muss die Anfechtung des Versicherungsvertrages innerhalb der Jahresfrist, spätestens jedoch nach zehn Jahren erfolgen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann sich der Versicherer entweder vom ganzen Vertrag oder nur von einem Teil lösen, der Versicherungsschutz entfällt dann. Diese Rechtsfolge hat weitreichende Konsequenzen für den Versicherungsnehmer, der nicht nur keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhält, sondern wegen der Anfechtung nicht mal mehr einen Berufsunfähigkeitsvertrag hat.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der BU sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Erwin Daffner … am 03. Mai 2023 - 13:10

Ist es nicht bereits nahe der Arglist, wenn mit anonymen Probeanträgen die Chancen auf einen Versicherungsschutz getestet werden und/oder die Krankengeschichte im Vorfeld bereinigt wird? 

Damit wird doch auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss genommen.

Danke für die interessante Anmerkung, die ich gern aufgreifen und diskutieren möchte:

Bei anonymen Probeanträgen handelt es eher um die Erfüllung einer Maklerpflicht, als um Arglist. Bei Probeanträgen wird doch gerade mit dem Versicherer über die Erkrankungen etc. kommuniziert, um ein Votum des Versicherers hinsichtlich der Versicherbarkeit zu erhalten. Denn ansonsten weiß der Makler nicht, ob er dem Interessenten überhaupt entsprechende Empfehlungen aussprechen kann. Von daher sind das nach meinem Dafürhalten zwei unterschiedliche Bereiche, mithin zwingend von der Frage zu trennen, ob Erkrankungen im Versicherungsantrag "bewusst" nicht angegeben werden. 

Ich hoffe ich Ihre Anmerkungen zutreffend ergänzen.

Viele Grüße, Björn Thorben M. Jöhnke