Die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsgesellschaften stützt sich in der Regel auf Courtage-Zusagen und Courtage-Vereinbarungen. Wie Rechtsexperte Hans-Ludger Sandkühler im vergangenen Jahr in AssCompact betonte, entwickelt sich dieser Bereich zunehmend zu einem komplexen rechtlichen Terrain. Ein zentrales Problem dabei: Viele Makler prüfen diese Vereinbarungen nicht ausreichend. Doch genau das kann riskant sein – insbesondere auch dann, wenn sie Regelungen enthalten, die potenzielle Interessenkonflikte begründen.
Courtage-Nachtrag folgt Courtage-Vereinbarung
Eine Courtage-Vereinbarung ist kein starres Konstrukt. Änderungen bei der Courtagehöhe oder dem Vergütungsmodus, die Aufnahme neuer Produktlinien oder Anpassungen der Stornohaftung werden in Courtage-Nachträgen festgehalten. Auch diese Nachträge werfen wichtige rechtliche und praktische Fragen auf, die Versicherungsmakler keinesfalls unbeachtet lassen sollten. Die Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte warnt in einem aktuellen Beitrag davor, solche Nachträge ungeprüft zu unterzeichnen. Allzu oft würden Makler diese Dokumente routinemäßig durchwinken – ohne zu erkennen, welche Risiken und Fallstricke sich dahinter verbergen können.
Courtage-Nachträge sind rechtlich bindend
Gerade weil Courtage-Nachträge juristisch bindend seien, würden hohe Anforderungen an ihre Transparenz und Fairness bestehen. Selbstverständlich seien sie allgemeine Vertragsbedingungen, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Da die AGB-Kontrolle in der Regel Anwendung findet, seien sehr hohe rechtliche Maßstäbe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich. Und auch wenn es sich um einen Vertrag zwischen zwei Kaufleuten handele, dürften AGB-Klauseln nicht überraschend, unklar oder unangemessen benachteiligend sein. Vor diesem Hintergrund, so Michaelis, sollte vielleicht die eine oder andere Klausel einmal genauer unter die Lupe genommen werden.
Michaelis gibt ein Beispiel aus der Praxis. In einem ihm vorliegenden Nachtrag heißt es: Stirbt der Versicherungsnehmer innerhalb von 36 Monaten nach Vertragsschluss – genannt werden fondsgebundene Rentenversicherungen und eine Bestattungsvorsorge – muss die gezahlte Abschlusscourtage in voller Höhe zurückgezahlt werden – selbst wenn der Vermittlungserfolg unstreitig war. Was ist mit einer diskontierten Anrechnung von anteiligen Provisionsansprüchen, fragt Michaelis. Und: Keine Vergütung eines Vermittlungserfolges, wenn der Versicherungsfall eintritt? Nach seiner Einschätzung sind derartige Regelungen nicht nur fragwürdig, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsunwirksam.
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