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3. März 2021
BU: Dynamisierung von Prämie „und“ Versicherungsleistung

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BU: Dynamisierung von Prämie „und“ Versicherungsleistung

Wirksamkeit der Regelungen

Die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Regelungen seien auch wirksam. § 3 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen (BB) sei weder bezogen auf den Inhalt noch auf den Standort im Bedingungswerk überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Das Oberlandesgericht vertritt demnach die Auffassung, dass die Klausel weder objektiv ungewöhnlich sei noch ihr Inhalt von den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers abweiche. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer liege es nahe, dass der Versicherer den sukzessive um jeweils 10% erhöhten Beitrag wegen der begrenzten Vertragslaufzeit umso kürzer erhalte, je weiter die Dynamisierung voranschreite. Bereits daraus ergebe sich, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht ohne Weiteres der Erhöhung der Beiträge entsprechen könne.

Vielmehr müsse die Erhöhung der Versicherungsleistung selbstständig berechnet werden. Daher müsste ein Versicherungsnehmer damit rechnen, dass der Versicherer entweder die Steigerung der Prämie festschreiben werde – dann aber die Erhöhung der Leistung gesondert versicherungsmathematisch kalkulieren müsse (sogenanntes „Prämienprimat“) – oder eine feste Erhöhung der Leistung vorsehen könne – dann aber die sich daraus ergebende Prämiensteigerung in der Höhe unterschiedlich sein könne (sogenanntes „Leistungsprimat“), so das Gericht.

Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers

Nach diesen Erwägungen benachteilige die Regelung den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB und verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Es sei zwar nicht möglich, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich erkennen könne, in welcher genauen Höhe er Leistungen aus der Versicherung erhalten werde. Doch aufgrund der Komplexität der anzustellenden versicherungsmathematischen Berechnungen und der verschiedenen möglichen Entwicklungen könne dies auch nicht verlangt werden, so das Gericht abschließend.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm kann im Ergebnis überzeugen. Gegen diese Entscheidung wurde die Revision nicht zugelassen, obwohl in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die genannten Begrifflichkeiten für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht durchschaubar und häufig überraschend seien. Nach Auffassung des Gerichts habe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn maßgeblich für die Frage, ob es zu dem Streitfall unterschiedliche Auffassungen gebe, sei zunächst die Rechtsprechung. Da allerdings in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen zu dem vorliegenden Fall vorliegen, mache eine einzelne Literaturansicht die rechtliche Frage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn der BGH über sie noch nicht entschieden habe.

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 20 U 182/19

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht sowie Partner und Mitgründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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Bild oben: © yalcinsonat – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke