Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat in den letzten Jahren, insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie, deutlich an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglicht eine Leistung aus der Versicherung, wenn die versicherte Person aufgrund eines behördlich ausgesprochenen Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihren Beruf nicht mehr ausüben darf und das auch dann, wenn keine „klassische Berufsunfähigkeit“ im medizinischen Sinne vorliegt. Dies ist insbesondere für bestimmte Berufsgruppen – etwa medizinisches Personal, Pflegekräfte, Lehrer oder auch Erzieher – äußerst relevant.
Die Leistungspflicht aus der Infektionsklausel ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die je nach Versicherer unterschiedlich streng ausfallen können. Regelmäßig muss ein offizielles Tätigkeitsverbot durch eine zuständige Behörde vorliegen. Zudem muss das Beschäftigungsverbot für mindestens sechs Monate gelten.
Leider ist die Infektionsklausel nicht standardisiert. Während einige Versicherer großzügige Bedingungen formulieren, beschränken andere die Leistung auf ganz bestimmte Infektionskrankheiten oder Berufsgruppen. In manchen Fällen ist die Klausel sogar zeitlich befristet oder überhaupt nur gegen einen Mehrbeitrag verfügbar. Daher ist für Versicherungsvermittler ein genauer Blick in die jeweiligen Vertragsbedingungen der Versicherer unabdingbar.
Tätigkeitsverbot nach der Infektionsklausel
Ein Tätigkeitsverbot wird in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 31 IfSG. Ein solches Tätigkeitsverbot kann nur durch die zuständige Gesundheitsbehörde ausgesprochen werden, wenn bestimmte medizinische und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die betroffene Person entweder krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder sogenannter Ausscheider von Krankheitserregern ist. Diese Begriffe sind im Gesetz definiert: Als krank gilt jemand mit erkennbaren Symptomen, als krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig eine Person, bei der ein begründeter Verdacht auf eine übertragbare Krankheit oder eine Ansteckungsgefahr besteht. Ausscheider wiederum tragen und verbreiten Erreger, ohne selbst Symptome zu zeigen.
Darüber hinaus muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit andere Personen angesteckt werden könnten. Ein Tätigkeitsverbot wird nur dann verhängt, wenn diese Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen wie etwa besondere Hygieneregeln, Schutzausrüstung oder eine Versetzung innerhalb der Einrichtung ausreichend reduziert werden kann. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob die betroffene Person direkten Kontakt zu immungeschwächten oder besonders gefährdeten Patientengruppen hat. So haben beispielsweise Zahnärzte meist weniger Kontakt zu immungeschwächten Personen als Chirurgen.
Für wen ist die Infektionsklausel relevant?
Besonders wichtig ist die Infektionsklausel für Berufsgruppen mit regelmäßigem, engem Kontakt zu anderen Menschen. Dazu zählen unter anderem Ärzte, Pfleger, Lehrer, Erzieher und Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten. Diese Berufsgruppen sind einem höheren Risiko ausgesetzt, von einem Tätigkeitsverbot betroffen zu sein. Ohne eine Infektionsklausel kann es in solchen Fällen des Tätigkeitsverbots schwierig werden, Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, wenn noch keine 50%ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Mit einer entsprechenden Infektionsklausel im Versicherungsvertrag kann Arbeitskraftabsicherung also deutlich verbessert werden.
Welche Krankheiten können zu einem Tätigkeitsverbot führen?
In Deutschland müssen bestimmte Infektionskrankheiten den Gesundheitsbehörden gemeldet werden, darunter u.a. Mumps, Röteln und Windpocken (siehe dazu: § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Zusätzlich können je nach Bundesland weitere Erkrankungen meldepflichtig sein. Eine Meldepflicht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die betroffene Person mit einem Tätigkeitsverbot belegt wird. Für bestimmte ansteckende Krankheiten, die ein hohes Risiko für die Übertragung im beruflichen Umfeld darstellen, schreibt § 42 IfSG jedoch meist ein Tätigkeitsverbot vor. Dazu zählen beispielsweise:
- Infektionen mit Salmonellen
- Erkrankungen durch enterohämorrhagische Escherichia-coli (EHEC)
- Hepatitis A und E
- Typhus und Paratyphus
- Akut auftretende, infektiöse Durchfallerkrankungen
- Cholera
Was Versicherungsmakler beachten müssen
Die Infektionsklausel regelt, unter welchen Bedingungen ein Tätigkeitsverbot wegen einer übertragbaren Krankheit anerkannt wird. Dabei orientiert sich die Klausel häufig an den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Ein Tätigkeitsverbot wird nur dann wirksam, wenn eine offizielle Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt, die eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern im beruflichen Umfeld bescheinigt. Tätigkeitsverbote sind nicht die Regel und werden vergleichsweise selten ausgesprochen. Dennoch sollte diese Klausel gerade für die zuvor genannten Berufsgruppen durch den Vermittler in der Beratung unbedingt berücksichtigt werden. Sofern ein Kunde eine entsprechende Absicherung über eine mögliche Infektionsklausel nicht wünscht, sollte dieses unbedingt in der Beratungsdokumentation des Vermittlers vermerkt werden, um diesbezügliche Haftungsrisiken bestenfalls zu minimieren.
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