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5. April 2022
BU: Ist eine rückwirkend befristete Anerkenntnis zulässig?

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BU: Ist eine rückwirkend befristete Anerkenntnis zulässig?

Was sind die rechtlichen Konsequenzen der unzulässigen Befristungen?

Folge der unzulässigen Rückwirkung der Anerkenntnis ist, dass die Anerkenntnis als unbefristet abgegeben gilt, sodass sich die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers nach den Regelungen des Nachprüfungsverfahrens richtet. Es ist entsprechend zu prüfen, ob die Mitteilung der rückwirkenden Befristung die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Einstellungsmitteilung erfüllt. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die unwirksame rückwirkende Befristung der Anerkenntnis in eine Einstellungsmitteilung umgedeutet werden, sodass die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Einstellungsmitteilung endet. Erfüllt die Mitteilung der rückwirkenden Befristung die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Einstellungsmitteilung jedoch nicht, was erfahrungsgemäß meist der Fall ist, gilt die unbefristete Leistungspflicht des Versicherers fort, bis er ein neues Nachprüfungsverfahren einschließlich einer erneuten Einstellungsmitteilung einleitet.

Was ist betroffenen Versicherten nun zu raten?

Festzuhalten ist, dass viele Berufsunfähigkeitsversicherungen derartige Leistungsentscheidungen, also rückwirkend befristete Anerkenntnisse, ausgesprochen haben. Diese sind durch die nunmehr abschließende Entscheidung des BGH unzulässig geworden, da die Befristung unwirksam ist. Versicherte könnten damit im Einzelfall noch weitere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, obwohl das Regulierungsverfahren der Versicherungen bereits abgeschlossen ist. Denn in den meisten Fällen dürften Versicherungen keine Leistungsentscheidung bzw. Leistungseinstellung getroffen und formuliert haben, die den rechtlichen Anforderungen des BGH gerecht werden. Aus diesem Grunde sollten Versicherte zwingend die Leistungsentscheidungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen anwaltlich überprüfen lassen, damit gegebenenfalls noch weitere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden können. Hierbei wären sogar zumindest noch einige Monate mehr an Leistungen aus dem Versicherungsvertrag denkbar. Bei formellen Fehlern der Änderungsmitteilung der Versicherungen möglicherweise sogar unbefristete Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Über den Autor

Rechtsanwalt Bernhard Robert Gramlich ist Fachanwalt für Versicherungsrecht & Verkehrsrecht bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

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