AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
27. November 2019
BU: Keine Sozialhilfe bei ausreichend Berufsunfähigkeitsrente

BU: Keine Sozialhilfe bei ausreichend Berufsunfähigkeitsrente

Eine 1984 geborene Frau, die durch eine Hirnblutung eine schwere Behinderung erlitten hat, muss zuerst ihre Berufsunfähigkeitsrente aufzehren, bevor sie Anspruch auf einen Zuschuss für die Heimkosten erhält. So zumindest lautet das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gilt als eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Und wenn sie ohne Wenn und Aber gezahlt wird, ist das zwar erfreulich, aber dem ging dann im Normalfall ein sehr unerfreulicher Umstand voraus. Wenn dann dazu noch ein Gerichtsverfahren kommt, liegen die Nerven der Beteiligten häufig blank. In einem sehr tragischen Fall musste das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg kürzlich eine Entscheidung treffen.

Schwerbehinderung nach Hirnblutung

Im konkreten Fall ging es um die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Eine 1984 geborene Frau hatte eine Hirnblutung erlitten und war von da an schwerbehindert. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung muss sie seitdem in einem Pflegeheim versorgt werden.

Ist die BU-Rente Einkommen?

Die Frau hatte lange vor der besagten Hirnblutung eine BU abgeschlossen. Der Versicherer überwies nach Eintreten der Erkrankung monatlich etwas weniger als 1.500 Euro an die Frau. Die Eltern der Frau, die zu ihren gesetzlichen Betreuern ernannt worden waren, wandten sich mit den ungedeckten Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim an das Sozialamt. Dieses wies die Ansprüche ab, da die Frau Zahlungen aus der BU erhielt. Dagegen gingen die Eltern davon aus, dass es sich bei der BU-Rente ihrer Tochter nicht um ein reguläres Einkommen handelte. Schließlich würde die Rente auf das Konto des Vaters überwiesen, der dieses auch zu versteuern habe.

Urteilsbegründung

Das Sozialgericht Karlsruhe schloss sich erstinstanzlich der Sicht des Sozialamts an und auch in zweiter Instanz wurde die Berufung der Eltern vom LSG Baden-Württemberg abgewiesen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass es sich bei der BU-Rente um ein Einkommen handelt. Auf wessen Konto das Einkommen überwiesen wird, sei nicht entscheidend. Vielmehr ginge es darum, für die Versorgung welcher Person das Geld bestimmt sei. Dementsprechend erhält die Frau zu Recht keinen Zuschuss für die Versorgung im Pflegeheim. Sie müsse zuerst die Zahlungen aus der BU-Rente aufbrauchen, bevor sie Anspruch auf Sozialhilfe habe. (tku)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019, Az.: L 7 SO 4766/17

Bild: © akf – stock.adobe.com