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5. September 2025
BU-Leistungseinstellung nur mit klarer Begründung des Versicherers
BU-Leistungseinstellung nur mit klarer Begründung des Versicherers

BU-Leistungseinstellung nur mit klarer Begründung des Versicherers

Wenn Versicherer BU-Leistungen einstellen, gelten strenge Anforderungen. Das OLG Saarbrücken entschied im Mai 2025, dass eine bloße Verweisung auf eine neue Tätigkeit nicht genügt. Es braucht eine nachvollziehbare Begründung, sonst bleibt die Leistungspflicht bestehen.

Wenn ein Versicherer die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung einstellt, muss er diese Einstellung wirksam erklären. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Versicherer. Dies zeigt unter anderem ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) aus dem Mai 2025, wie Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht in der Kanzlei Wirth, in einem Beitrag ausführt.

Wie Strübing erläutert, stellt das Gericht klar, dass ein Versicherer die Einstellung von Leistungen nur dann wirksam erklären kann, wenn die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherungsnehmer „nun eine andere Arbeit ausübt“, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Versicherer in der Einstellungsmitteilung darlegen, weshalb diese neue Tätigkeit aus seiner Sicht die Anforderungen an eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt.

Hohe formale Anforderungen an Versicherer

Im konkreten Fall vor dem OLG Saarbrücken fehlte es jedoch an der notwendigen Begründungstiefe. Zwar hatte der Versicherer auf eine neue Tätigkeit der Versicherungsnehmerin verwiesen, er unterließ jedoch eine konkrete Vergleichsbetrachtung zwischen dem bisherigen und dem neuen Beruf. Die bloße Behauptung, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit seien durch die neue Tätigkeit entfallen, genügte dem Gericht nicht.

„Mit diesem Urteil unterstreicht das OLG Saarbrücken die hohen formalen Anforderungen an Versicherer bei der Einstellung von BU-Leistungen,“ erklärt Strübing. „Versicherungsnehmer, aber auch Versicherungsvermittler, sollten bei einer Leistungseinstellung kritisch bleiben und Leistungseinstellungen nicht vorschnell akzeptieren.“

Fehlende Begründungstiefe im konkreten Fall

Strübing schildert, dass die Versicherungsnehmerin 2018 Leistungen aus ihrer BU-Versicherung beantragte, da sie als Sekretärin berufsunfähig geworden war. Der Versicherer verweigerte zunächst die Leistung und kündigte den Vertrag später wegen angeblichen Prämienrückstands. Nachdem die Klägerin 2020 eine neue Teilzeit-Tätigkeit aufgenommen hatte, verwies der Versicherer im laufenden Rechtsstreit auf diesen Job. Er begründete dies damit, dass die Versicherungsnehmerin wieder arbeiten könne, legte jedoch nicht dar, ob die Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entsprach oder warum sie zumutbar sein sollte.

Das OLG Saarbrücken bewertete die Einstellungsmitteilung wegen fehlender nachvollziehbarer Begründung als formal unwirksam. Damit blieb die Leistungspflicht des Versicherers bestehen. Er wurde verurteilt, der Klägerin die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.230 Euro rückwirkend ab März 2018 bis Ende 2023 nachzuzahlen – insgesamt rund 86.100 Euro. Zudem stellte das Gericht klar, dass die ausgesprochene Kündigung wegen angeblichen Prämienrückstands unwirksam war und der Vertrag fortbesteht. (bh)

Saarländisches OLG, Urteil vom 07.05.2025 – Az. 5 U 97/22

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