Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Ziel, selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, kann er dennoch keinen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, wenn der Strom überwiegend privat genutzt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden.
Anmeldung eines Gewerbebetriebs zwecks Investitionsabzugsbetrag
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2021 einen Gewerbebetrieb angemeldet und einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50% der Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus gebildet. Die Anlage wurde 2022 installiert. Ziel war es, durch den Betrieb des Gewerbes und den Verkauf des Stroms steuerliche Vorteile zu nutzen.
Tatsächlich verbrauchte die Familie jedoch mehr als 90% des erzeugten Stroms selbst. Das Finanzamt verweigerte daraufhin die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags. Begründet wurde dies unter anderem mit der seit 2022 geltenden Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für selbst erzeugten Solarstrom sowie Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Wann eine PV-Anlage ein begünstigtes Wirtschaftsgut ist
Der 10. Senat des HFG bestätigte diese Sichtweise. Eine Photovoltaikanlage sei nur dann ein begünstigtes Wirtschaftsgut für den Investitionsabzugsbetrag, wenn sie (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werde. Maßgeblich sei der Verbrauch des erzeugten Stroms: Wird dieser nicht überwiegend, konkret zu mindestens 90%, ins öffentliche Netz eingespeist oder verkauft, fehle die erforderliche betriebliche Nutzung.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist bereits eingelegt (Az: BFH III R 39/25). Damit könnte das Verfahren richtungsweisend für andere Betreiber von Photovoltaikanlagen sein, die steuerliche Vorteile aus einem Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen.
Hessische FG, Urteil vom 22.10.2025 – Az. 10 K 162/24
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