Finanzielle Lebensstellung
Damit der Versicherer erfolgreich auf die neue Tätigkeit verweisen kann, muss ausgeschlossen sein, dass der Versicherte einen unzumutbaren Einkommensrückgang erleidet. Hierfür gibt es (sofern nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen definiert) keinen konkreten Prozentsatz. Von der Rechtsprechung werden aber regelmäßig Einkommensverluste von über 15% bis 20% nicht akzeptiert. Im vorliegenden Fall hatten zunächst beide Instanzen, im Grundsatz noch übereinstimmend, als finanzielle Lebensstellung das nicht inflationsbereinigte Gehalt des Monteurs zugrunde gelegt, obwohl der Versicherte diese Tätigkeit bereits seit sechs Jahren nicht mehr ausgeübt hat. Diese Herangehensweise ist durchaus kritik- würdig, entspricht aber den Vorgaben des BGH.
Im Weiteren gab es eine unterschiedliche Bewertung, welche Lohnbestandteile bei der Bemessung der finanziellen Lebensstellung zu berücksichtigen sind. Während das Landgericht nur auf den Grundlohn abstellte, hat das OLG auch Einkommenspositionen wie Verpflegungspauschalen u. Ä. berücksichtigt. Das führte im Ergebnis dazu, dass das OLG durch die umfassendere Betrachtung eine Einkommenseinbuße von 27% errechnete und an diesem Aspekt die Verweisung scheitern ließ.
In seiner neuen Tätigkeit verdiente der Versicherte aber auch deshalb nicht mehr, weil er sich ganz bewusst rentenerhaltend für eine Teilzeittätigkeit entschieden hatte, auch wenn wohl die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung bestanden hätte. Auch diese Konstellation kommt in der Praxis vor und ist für alle Beteiligten misslich. Der Versicherte findet ein neues Berufsfeld, das ihm durchaus finanzielle Potenziale bietet, die er aber ganz bewusst nicht nutzt. Die Frage ist, ob der Versicherer wirklich nur die Möglichkeit hatte, die Leistungspflicht für beendet zu erklären und sich in einen riskanten Prozess zu begeben. In solchen Konstellationen gibt es durchaus Vergleichsmöglichkeiten, die aber viel zu selten genutzt werden. Es steht dem Versicherer frei, dem Versicherten eine Vereinbarung anzubieten, in der er sich verpflichtet, für einen durchaus großzügig bemessenen Zeitraum die versicherten Leistungen weiter auszukehren und für diesen Zeitraum auf weitere Nachprüfungsverfahren und damit die Möglichkeit der Leistungsstellung zu verzichten. Der Versicherte verzichtet im Gegensatz dazu für einen Zeitraum nach Ablauf der Leistungsgewährung, einen Neuantrag zu stellen.
Das heißt, der Versicherte kann in seiner neuen Tätigkeit „durchstarten“, ohne sofort den Verlust der Rentengewährung zu riskieren, und der Versicherer hat die Möglichkeit, in einem potenziellen Dauerleistungsfall die Rentengewährung zu beenden. Ein solcher Vergleich kann für beide Parteien eine sinnvolle Vorgehensweise und letztlich ein Gewinn sein.
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