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28. März 2026
BU-Rente: Ist ein Vergleich statt einer Verweisung sinnvoller?
BU-Rente: Ist ein Vergleich statt einer Verweisung sinnvoller?

BU-Rente: Ist ein Vergleich statt einer Verweisung sinnvoller?

Ein Urteil des OLG Celle legt nahe, dass Versicherer im Fall eines Nachprüfungsverfahrens nicht nur die Leistungspflicht beenden, sondern auch Vergleichsmöglichkeiten in Betracht ziehen sollten. Vorteile dieser Lösung erläutert Rechtsanwalt Dr. Arnd Böhmer.

Ein Artikel von Dr. Arnd Böhmer, LL.M., Rechtsanwalt bei der Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH

In einer viel beachteten Entscheidung (Urteil vom 21.08.2025, Az. U 161/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle festgestellt, dass in dem vom Gericht zu entscheidenden Sachverhalt, aufgrund der finanziellen Spezifika des Falles, ein Monteur nicht auf die Tätigkeit eines Versicherungsangestellten verwiesen werden kann. Dieses Urteil wurde vielfach kommentiert und zusammengefasst mit den Worten: „Installationsmonteur kann nicht auf eine Tätigkeit als Versicherungskaufmann verwiesen werden.“ Wenn man dieser Feststellung Allgemeingültigkeit zuordnen wollte, läge man sicherlich falsch und verkennt die Entwicklung, die das Berufsfeld der Versicherungsvermittlung in der Vergangenheit durchlaufen hat.

Zur Grundproblematik

Die Ausgangssituation, um die es in dem Rechtsstreit ging, ist durchaus praxisrelevant und kommt keineswegs selten vor. Ein Versicherungsnehmer wird berufsunfähig und erhält die versicherte Rente, weil er seinen Ursprungsberuf gar nicht mehr oder nur in einem unterhälftigen Umfang ausüben kann. Die dadurch gewonnene Zeit nutzt der Versicherte, indem er eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchläuft. Wenn er anschließend eine neue Tätigkeit ausübt, stellt sich für den Versicherer häufig die Frage, ob der Versicherte auf diese Tätigkeit leistungsbeendend verwiesen werden kann. Die konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf ist im Gegensatz zur abstrakten Verweisung in den allermeisten Versicherungsbedingungen vorgesehen. Das ist auch sachgerecht, denn wenn der Versicherungsnehmer in einer anderen adäquaten Tätigkeit wieder „Fuß gefasst“ hat und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann, bedarf er der dauerhaften Hilfe des Versicherers nicht mehr.

Um sich aus seiner Leistungspflicht zu lösen, muss der Versicherer dann drei Aspekte nachweisen: Erstens, die neue Tätigkeit muss den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Das stellt in der Praxis selten ein Problem dar, da der Versicherte durch die Ausübung der neuen Tätigkeit indiziert, dass er es auch kann. Zweitens darf die soziale Lebensstellung nicht spürbar unter das Niveau vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sinken und letztlich muss die finanzielle Lebensstellung gewahrt sein.

Soziale Lebensstellung

Der Verweisungsberuf, um den es in dem gegenständlichen Fall ging, war der Beruf des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzen. Dieser hieß früher einmal schlicht Versicherungskaufmann und wird heute richtigerweise als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen bezeichnet. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht regelmäßig die Versicherungsvermittlung, und so, wie sich die Berufsbezeichnung verändert hat, hat sich auch grundlegend das Berufsbild geändert.

Im vorliegenden Fall haben die Richter konstatiert, dass sich ein Installationsmonteur mit komplexen Sachverhalten zu beschäftigen habe und auch zuverlässig sein müsse. Im Weiteren haben sie festgestellt, dass das wohl auch für einen Versicherungsmitarbeiter gelte. Diese Feststellung geht meines Erachtens aber nicht weit genug, da die gesetzlichen Berufsanforderungen konkret definiert und weitergehend sind.

Wer Versicherungen vermitteln will, muss zunächst einen Sachkundenachweis erbringen, der so anspruchsvoll ist, dass die Vorbereitungszeit im Rahmen einer dualen Ausbildung hierfür regelmäßig mehrere Jahre dauert. Ein Versicherungsvermittler muss darüber hinaus solvent und zuverlässig sein, wobei diese Begriffe keine unverbindlichen Postulate sind, sondern in § 34d GewO unumstößlich definiert sind.

Anders als beim sonstigen Verkäufer reicht es beim Versicherungsvermittler eben nicht, dem Kunden das gewünschte Produkt zu verkaufen. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, durch analytische Befragung des Kunden dessen Bedürfnisse zu ermitteln, um ein adäquates Versicherungsprodukt empfehlen zu können. Um Versicherungsvermittler bleiben zu dürfen, ist im Gesetz eine Fortbildungspflicht festgelegt, die 15 Stunden pro Jahr beträgt und damit der Verpflichtung von Fachanwälten entspricht – nur mit dem Unterschied, dass ein Pflichtenverstoß beim Versicherungsvermittler sogar bußgeldbewehrt ist!

Durch die gesetzlich definierte Aufgabenbeschreibung und die erhebliche Fortbildungsverpflich- tung hat der Gesetzgeber den Versicherungsvermittler vom einfachen Unterschrifteneinsammler in die Nähe der rechtsberatenden Berufe verordnet. Dieses anspruchsvolle Tätigkeitsfeld mit entsprechenden Haftungsrisiken spiegelt sich in einem sicherlich höheren sozialen Ansehen wider, als dies vor Jahrzehnten noch der Fall war.

Finanzielle Lebensstellung

Damit der Versicherer erfolgreich auf die neue Tätigkeit verweisen kann, muss ausgeschlossen sein, dass der Versicherte einen unzumutbaren Einkommensrückgang erleidet. Hierfür gibt es (sofern nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen definiert) keinen konkreten Prozentsatz. Von der Rechtsprechung werden aber regelmäßig Einkommensverluste von über 15% bis 20% nicht akzeptiert. Im vorliegenden Fall hatten zunächst beide Instanzen, im Grundsatz noch übereinstimmend, als finanzielle Lebensstellung das nicht inflationsbereinigte Gehalt des Monteurs zugrunde gelegt, obwohl der Versicherte diese Tätigkeit bereits seit sechs Jahren nicht mehr ausgeübt hat. Diese Herangehensweise ist durchaus kritik- würdig, entspricht aber den Vorgaben des BGH.

Im Weiteren gab es eine unterschiedliche Bewertung, welche Lohnbestandteile bei der Bemessung der finanziellen Lebensstellung zu berücksichtigen sind. Während das Landgericht nur auf den Grundlohn abstellte, hat das OLG auch Einkommenspositionen wie Verpflegungspauschalen u. Ä. berücksichtigt. Das führte im Ergebnis dazu, dass das OLG durch die umfassendere Betrachtung eine Einkommenseinbuße von 27% errechnete und an diesem Aspekt die Verweisung scheitern ließ.

In seiner neuen Tätigkeit verdiente der Versicherte aber auch deshalb nicht mehr, weil er sich ganz bewusst rentenerhaltend für eine Teilzeittätigkeit entschieden hatte, auch wenn wohl die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung bestanden hätte. Auch diese Konstellation kommt in der Praxis vor und ist für alle Beteiligten misslich. Der Versicherte findet ein neues Berufsfeld, das ihm durchaus finanzielle Potenziale bietet, die er aber ganz bewusst nicht nutzt. Die Frage ist, ob der Versicherer wirklich nur die Möglichkeit hatte, die Leistungspflicht für beendet zu erklären und sich in einen riskanten Prozess zu begeben. In solchen Konstellationen gibt es durchaus Vergleichsmöglichkeiten, die aber viel zu selten genutzt werden. Es steht dem Versicherer frei, dem Versicherten eine Vereinbarung anzubieten, in der er sich verpflichtet, für einen durchaus großzügig bemessenen Zeitraum die versicherten Leistungen weiter auszukehren und für diesen Zeitraum auf weitere Nachprüfungsverfahren und damit die Möglichkeit der Leistungsstellung zu verzichten. Der Versicherte verzichtet im Gegensatz dazu für einen Zeitraum nach Ablauf der Leistungsgewährung, einen Neuantrag zu stellen.

Das heißt, der Versicherte kann in seiner neuen Tätigkeit „durchstarten“, ohne sofort den Verlust der Rentengewährung zu riskieren, und der Versicherer hat die Möglichkeit, in einem potenziellen Dauerleistungsfall die Rentengewährung zu beenden. Ein solcher Vergleich kann für beide Parteien eine sinnvolle Vorgehensweise und letztlich ein Gewinn sein.

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Dr. Arnd Böhmer