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9. Mai 2026
BU-Schutz im Ausland: Was ist im Leistungsfall zu beachten?
BU-Versicherungsschutz im Ausland: Was ist im Leistungsfall zu beachten?

BU-Schutz im Ausland: Was ist im Leistungsfall zu beachten?

Viele Auswanderer oder Langzeitreisende sind unsicher, ob ihre BU im Ernstfall leistet – oder ob es im Ausland zu Nachteilen kommt. Worauf bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt zu achten ist, welche Fallstricke lauern und wie sich die BU-Regelungen von denen in der PKV unterscheiden, erläutert Björn Thorben M. Jöhnke.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Rund 300.000 Deutsche verlassen gemäß dem Statistischen Bundesamt jedes Jahr dauerhaft das Land – sei es aus beruflichen, familiären oder persönlichen Gründen. Wer den Schritt ins Ausland wagt, stellt sich früher oder später auch die Frage: Was passiert eigentlich mit meiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Auslandsaufenthalt? Oder: Kann ich aus dem Ausland eine BU-Versicherung abschließen?

Erste wichtige Voraussetzung

Zunächst stellt sich die Frage: Reicht ein deutscher Wohnsitz beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung aus? In den meisten Fällen ist der Abschluss nur möglich, solange sich der Wohnsitz noch in Deutschland befindet. Wer etwa als Grenzgänger täglich zur Arbeit ins Ausland pendelt, kann sich in der Regel problemlos versichern. Deutlich komplizierter wird es jedoch, wenn der Wohnsitz bereits vollständig ins Ausland verlegt wurde. Hier lehnen viele Versicherer den BU-Schutz ab. Zudem wird bei Antragstellung häufig gefragt, ob ein längerer Auslandsaufenthalt geplant ist. Dies sollte auch wahrheitsgemäß beantwortet werden, da im „worst case“ eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht droht. Versicherer haben an der Information ein berechtigtes Interesse und nehmen bei außereuropäischen Destinationen häufig auch einen Risikozuschlag. Voraussetzung für den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Auslandsaufenthalt ist also meist ein Wohnsitz in Deutschland und eine SEPA-fähige Bankverbindung.

Was passiert, wenn man dauerhaft ins Ausland zieht?

Moderne BU-Tarife bieten oft weltweiten Versicherungsschutz, auch bei dauerhaftem Aufenthalt außerhalb Deutschlands oder der EU. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich dazu eine klare Regelung unter § 1 (6): „Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“ Dies ist eine wichtige Grundlage für eine funktionierende Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Auslandsaufenthalt.

Aber nicht alle Tarife sind so offen gestaltet. Manche Verträge enthalten eine sogenannte Inlandsklausel, nach der der Versicherungsschutz automatisch erlischt, wenn der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. Vor einem Umzug sollte daher unbedingt geprüft werden, ob der eigene Vertrag eine derartige Einschränkung beinhaltet.

Was passiert, wenn ich Ansprüche geltend mache?

Im Falle einer Berufsunfähigkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, wo man sich zu diesem Zeitpunkt aufhält. Wenn der Vertrag einen weltweiten Schutz vorsieht, wird auch bei einem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich geleistet, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen – also eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit – gegeben sind. Allerdings können in den AVB besondere Anforderungen für den Versicherten an die Nachweisführung bestehen. Einige Versicherer verlangen, dass die ärztliche Begutachtung in Deutschland erfolgt, andere akzeptieren medizinische Unterlagen aus dem Ausland – oft jedoch nur, wenn sie in deutscher Sprache vorliegen oder von bestimmten Institutionen ausgestellt wurden. Wer im Ausland wohnt, muss also im Zweifel mit höheren Anforderungen an die Beweisführung rechnen. Der Versicherte trägt nämlich die volle Beweislast für die Berufsunfähigkeit (siehe hierzu den Beitrag „BU: Was muss der Versicherte im Leistungsfall beweisen?“).

Zudem ist es möglich, dass der Versicherer eine Untersuchung durch einen in Deutschland zugelassenen Arzt verlangt. Je nach Tarif übernimmt der Versicherer dabei auch die Reisekosten, in anderen Fällen müssen diese vom Versicherten selbst getragen werden. Ein genauer Blick in die AVB in Ansehung eines Auslandsaufenthalts ist daher unerlässlich.

Was ist mit Obliegenheiten des Versicherten?

Obliegenheiten, auch Mitwirkungspflichten genannt, müssen ausdrücklich in den AVB vereinbart sein. Steht dort nichts, gibt es auch keine Obliegenheit. Ärztliche Untersuchungen stellen allerdings regelmäßig eine Obliegenheit dar, welcher der Versicherungsnehmer nachkommen muss. Fraglich ist dann häufig, wie dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen werden kann. Für Versicherte können solche Klauseln nachteilig sein – insbesondere dann, wenn der Versicherer verlangt, dass ärztliche Untersuchungen ausschließlich in Deutschland erfolgen müssen. Je nach konkreter Formulierung und Standort des Versicherten können solche Regelungen sogar überraschend und damit rechtlich unwirksam sein. Das gilt vor allem, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, dass eine Reise nur dann verlangt werden darf, wenn der Versicherte gesundheitlich dazu in der Lage ist. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer rechnet bei einem vertraglich zugesicherten Auslandsschutz nicht damit, im Leistungsfall eigens für Untersuchungen nach Deutschland reisen zu müssen.

Vergleich zur PKV

Im Vergleich zur BU-Versicherung ist der Auslandsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) wesentlich strenger geregelt. Viele PKV-Tarife verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Versicherte dauerhaft außerhalb des EU-Raums lebt. Während kurzfristige Auslandsaufenthalte – meist bis zu drei Monate – durch eine Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt sind, endet der reguläre Versicherungsschutz bei einem dauerhaften Umzug oft automatisch. So besagen die AVB der PKV in § 1 (4): „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden.“

Im Unterschied zu der Berufsunfähigkeitsversicherung kann es in der PKV im Nicht-EU-Ausland zu gefährlichen Versorgungslücken kommen. Gerade diesbezüglich ist ein Blick in die konkreten AVB notwendig, sollte ein längerer Auslandsaufenthalt geplant sein.

Fazit und Hinweise

Aufgrund des meist weltweiten BU-Schutzes gibt es diesbezüglich vergleichsweise wenig zu beachten. Im Leistungsfall können im Einzelfall hohe Anforderungen an die Beweislast für die Versicherten gestellt sein, je nachdem, wie die AVB ausgestaltet sind. Anders stellt sich dieses im Bereich der PKV dar. Sollte der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt werden, muss zwingend das künftige Krankenversicherungskonzept überdacht und überprüft werden.

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