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28. Juli 2021
BU: Versicherungsschutz nach Arbeitsunfall erhöhen?

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BU: Versicherungsschutz nach Arbeitsunfall erhöhen?

Prozessverlauf

Vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zog der Versicherungsnehmer noch den Kürzeren, doch vor dem BGH konnte er sich letztinstanzlich mit seiner Klage durchsetzen. Im Versicherungsvertrag hatten die Parteien nämlich zum Eintritt des Versicherungsfalls bei Berufsunfähigkeit Folgendes vereinbart:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, […] 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

BGH erkennt zwei alternative Eintrittsmöglichkeiten

Die Bundesrichter sahen in dieser Passage zwei mögliche Alternativen zum Eintritt eines Versicherungsfalls geregelt. Die erste Alternative („6 Monate ununterbrochen außerstande war“) erfordere eine rückschauende Betrachtung, die erst nach Ablauf dieses dort genannten Zeitraums möglich sei. Die zweite Alternative („voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist“) sei hingegen in die Zukunft gerichtet.

Versicherungsfall erst nach Ablauf von sechs Monaten

Der BGH entschied zugunsten des Versicherungsnehmers, da in der ersten Alternative erst nach Ablauf der besagten sechs Monate eingeschätzt werden könne, ob Berufsunfähigkeit in den vorangegangenen Monaten vorlag. In den Vertragsbedingungen habe sich außerdem auch keine Vereinbarung gefunden, die die Rückwirkung des Versicherungsfalls auf den Anfang des sechsmonatigen Zeitraums festlegt. Der Versicherungsfall sei dementsprechend erst sechs Monate nach dem Arbeitsunfall eingetreten und somit lange nachdem die Erhöhung des Versicherungsschutzes Anfang November in Kraft getreten war.

BU-Rente von 1.000 Euro wahrscheinlich

Über die konkrete Höhe der monatlichen BU-Rente hat der BGH mit seinem Urteil nicht entschieden. Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte geht nun aber davon aus, dass ihrem Mandaten tatsächlich eine Rente in Höhe von 1.000 Euro zusteht. (tku)

BGH, Urteil vom 14.07.2021 – IV ZR 153/20

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