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29. Mai 2019
BU: Wie sich eine Klage auf die Leistungspflicht des Versicherers auswirkt

BU: Wie sich eine Klage auf die Leistungspflicht des Versicherers auswirkt

Das Oberlandesgericht Celle hat ein Urteil zu der Frage gefällt, wann eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen muss, auch wenn sie ihre Leistungspflicht nicht anerkennt und obwohl eine medizinisch begründete Berufsunfähigkeit schon gar nicht mehr vorliegt.

Klagt ein Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits bevor er Klage erhebt, dann muss der Versicherer trotzdem über den Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit hinaus zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Die Leistungspflicht endet laut dem Urteil erst, wenn der Versicherer ordnungsgemäß die Einstellung der Leistung schriftlich mitteilen kann. Dazu muss der Versicherer ein formelles Nachprüfungsverfahren im Prozess durchführen, welches das Ende der Berufsunfähigkeit konkret beschreibt.

Fingierte Leistungsanerkennung im BU-Fall

Dies ist unabhängig davon, ob er eine Berufsunfähigkeit im ersten Schritt überhaupt anerkannt hatte: Auch wenn der Versicherer kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, ist er an die Versicherungsbedingungen gebunden. Lehnt der Versicherer nämlich seine Leistungspflicht ab, wird eine laut den Versicherungsbedingungen abzugebende Anerkennung im Fall einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fingiert.

Leistungspflicht endet nicht automatisch bei Widererlangen der Berufsfähigkeit

Die Leistungspflicht endet somit laut dem Gericht im Klagefall auch nicht automatisch zu dem von einem Sachverständigen festgestellten Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer wieder berufsfähig ist. Der Versicherer kann sich zwar auf das Gutachten berufen, nicht jedoch stillschweigend. Das heißt, er muss im Klageverfahren vortragen und Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer wieder berufsfähig ist. Eine Änderungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt aber dennoch erforderlich.

Versicherer kann Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit nicht nachträglich befristen

Die Leistungspflicht bleibt auch weiterhin bestehen, wenn der Versicherer die Anerkennung der Berufsunfähigkeit hätte befristen können, aber generell von einer Anerkennung abgesehen hat. Es gilt die fingierte Anerkennung der Berufsunfähigkeit. Diese kann der Versicherer in diesem Fall auch nicht nachträglich befristen, um die Regeln des Nachprüfungsverfahrens zu umgehen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.04.2018, Az.: 8 U 250/17

Bild: © sharpi1980 – stock.adobe.com

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