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Steuern & Recht
31. Juli 2019
Bundessozialgericht: GKV darf keine Extras als Wahltarife anbieten

Bundessozialgericht: GKV darf keine Extras als Wahltarife anbieten

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Kunden keine Wahltarife zum Beispiel für Auslandsleistungen, Zahngesundheit oder häusliche Krankenpflege anbieten, mit denen sie ihren Tätigkeitskreis ohne gesetzliche Ermächtigung erweitern. Das hat das Bundessozialgericht in einem Revisionsverfahren entschieden.

Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen keine Ausdehnung ihres Leistungskatalogs beispielsweise um zusätzliche Auslandsleistungen, Wahltarife für Zahngesundheit oder häusliche Krankenpflege. Es darf lediglich ein Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung angeboten werden. Leistungserweiternde Gestaltungen sind in der GKV nämlich nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden. So hat das Bundessozialgericht (BSG) nun geurteilt und damit in einer jahrelangen Auseinandersetzung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg und der Continentale Krankenversicherung für Klarheit gesorgt.

Das BSG hat die Revision der AOK Rheinland/Hamburg zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Continentale Kranken hin der AOK das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt. Hierfür kann sich die Continentale Kranken auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten.

PKV-Verband begrüßt das Urteil

In einem Statement zum Urteil erklärt Florian Reuther, Direktor des Verbandes der PKV: „Wir freuen uns, dass nach mehr als zehn Jahren Rechtsstreit nun das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des PKV-Verbandes bestätigt, dass derartige Wahltarife in gesetzlichen Krankenkassen rechtswidrig sind. Sie überschreiten den gesetzlichen Rahmen für Leistungen der GKV und führen zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen. Solche Wahltarife sind systemfremd in der GKV und ein Übergriff in den funktionierenden privatwirtschaftlichen Zusatzversicherungsmarkt [...]“ (ad)

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az.: B 1 KR 34/18 R

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