Der Bundestag hat den neuen Reisesicherungsfonds auf den Weg gebracht. Hierzu wurde im Parlament der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (19/28172) verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf soll das bisherige System der Insolvenzsicherung reformiert werden. Hintergrund sind laut Entwurf Schwachstellen und Gefahren wegen eines unzureichenden Deckungsschutzes. Den Anstoß gegeben hatte die Insolvenz des Touristikkonzerns Thomas Cook im September 2019, die aufgezeigt hatte, dass die derzeit gültige Haftungsgrenze zur Absicherung der Kundengelder zu niedrig ist (AssCompact berichtete).
Reiseveranstalter zahlen in Fonds ein
Der nun verabschiedete Gesetzentwurf sieht vor, dass die Insolvenzsicherung künftig über einen Fonds erfolgt, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist und ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Die Aufsicht übernimmt zunächst das Bundesjustizministerium. Ein Beirat bestehend aus Reiseanbietern, Verbrauchern sowie Vertretern von Bund und Ländern soll den Fonds beraten. Laut Bundesregierung ist der Fonds alleiniger Anbieter der Insolvenzsicherung und löst die bisherigen von Banken und Versicherungen angebotenen Absicherungsformen ab. Veranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, können künftig keine Pauschalreisen bzw. verbundene Reisen anbieten.
Ausnahme für kleine Unternehmen
Die Rechtsverordnung werde Ausnahmen für Kleinstunternehmen enthalten. So sollen sich Veranstalter mit weniger als 10 Mio. Euro Jahresumsatz weiterhin über eine Versicherer oder Bankbürgschaft absichern können.
Sicherheitsleistung des Veranstalters
Der Abschluss eines Absicherungsvertrags zwischen Reiseveranstalter und Fonds darf von einer Sicherheitsleistung des Veranstalters abhängig gemacht werden. Dies kann eine Versicherung sein oder einer Bankbürgschaft, die im Insolvenzfall vorrangig zu verwerten ist.
Möglichkeit der Haftungsbegrenzung entfällt
Mit dem neuen Gesetzentwurf wurde zugleich die bisher vorgesehene Möglichkeit gestrichen, die Haftung zur Absicherung der Kundengelder in einem Geschäftsjahr auf 110 Mio. Euro zu begrenzen.
Staatliche Absicherung während der Aufbauphase
Während der Aufbauphase des Fonds will die Bundesregierung mögliche erforderliche Kredite absichern, um seine Handlungsfähigkeit bereits von anfang an zu ermöglichen. Maximal soll die Differenz zwischen dem Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheitsleistungen und dem vorgegebenen Kapitalziel von 750 Mio. Euro abgesichert werden, wie die Bundesregierung mitteilt. In Kraft treten soll das Gesetz grundsätzlich zum 01.07.2021. Der Fonds soll zum 01.11.2021 seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen. (tk)
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