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11. Februar 2021
Bundeskabinett bringt Reisesicherungsfonds auf den Weg

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Bundeskabinett bringt Reisesicherungsfonds auf den Weg

Die Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht soll künftig durch einen Reisesicherungsfonds erfolgen, an dem sich nahezu alle Reiseveranstalter beteiligen müssen. Kleinstunternehmen können sich weiter wie bisher absichern. Der Fonds soll noch 2021 starten und bis Ende 2026 mit 750 Mio. Euro gefüllt sein.

Die Insolvenz des Touristikkonzerns Thomas Cook im September 2019 machte auf einen Missstand in der Absicherung von Pauschalreisen aufmerksam. Nach aktuell gültigem Recht müssen Pauschalreisende zwar bereits gegen das Risiko der Insolvenz ihres Reiseveranstalters abgesichert werden, doch die Haftungssumme der Bank oder des Versicherers, der die Insolvenzabsicherung anbietet, konnte auf einen Höchstbetrag von 110 Mio. Euro pro Geschäftsjahr begrenzt werden.

Bund begleicht Differenzbetrag

Die deutsche Tochtergesellschaft von Thomas Cook verfügte lediglich über einen Kundengeldabsicherer: die Zurich Gruppe Deutschland. Da die Gesamtbelastung für den Versicherer jedoch deutlich über 110 Mio. Euro lag, sprang der Bund ein und sicherte den Pauschalreisenden zu, die Differenz zwischen den von ihnen geleisteten Vorauszahlungen und den Ersatzleistungen des Versicherers zu begleichen.

Reisesicherungsfonds als Absicherungsinstrument

Ein derartiger Fall soll sich jedoch nach dem Willen der Bundesregierung nicht wiederholen. Bereits kurz nach der Insolvenz des Reiseveranstalters hatte die Bundesministerin für Verbraucherschutz und Justiz, Christine Lambrecht, in Aussicht gestellt, dass eine grundlegend neue Insolvenzsicherung im Reiserecht auf den Weg gebracht werden müsse. Nun hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Einrichtung eines Reisesicherungsfonds vorsieht.

Kleinstunternehmen können sich anderweitig absichern

Der Reisesicherungsfonds soll das bisherige Absicherungssystem größtenteils ersetzen. Lediglich für Kleinstunternehmen, die einen jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 3 Mio. Euro auf sich vereinen, kommt weiterhin eine Absicherung außerhalb des Fonds in Betracht.

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