AssCompact suche
Home
Assekuranz
17. Mai 2021
Corona: Versicherer wehren sich gegen Leistungsverweigerer-Gerüchte

Corona: Versicherer wehren sich gegen Leistungsverweigerer-Gerüchte

Der Branchenverband GDV setzt sich gegen Gerüchte zur Wehr, die vermehrt in den sozialen Medien kursieren. Die Rede ist davon, Versicherer würden nach Impfungen gegen das Coronavirus Leistungsauszahlungen verweigern. Auch ZDFheute hat Expertenmeinungen zu den Behauptungen eingeholt.

Ob eine Erkrankung mit Covid-19 dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Wege steht bzw. welche Handhabe die Branche hier an den Tag legt, hat Finanztip vor Kurzem bei einigen Versicherern erfragt. Den Antworten zufolge ist hier keine pauschale Aussage möglich, sondern es kommt auf den individuellen Krankheitsverlauf an (AssCompact berichtete). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. fasst es folgendermaßen zusammen: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen wird Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen: Ist eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und haben sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, kann eine Versicherung abgeschlossen werden.

Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, gibt es laut GDV in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss. Bestehen jedoch keine Beschwerden und die Krankheit ist folgenfrei ausgeheilt, so steht dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nichts entgegen.

Wie aber steht es um die Leistungen, wenn bereits eine Versicherung abgeschlossen wurde und Folgeschäden nach einer Impfung gegen das Coronavirus auftreten? Vermehrt tauchen in den sozialen Medien nämlich Behauptungen auf, Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Lebensversicherer verweigerten Leistungen bei Impfschäden. So wurde beispielsweise die Behauptung „Erste Lebensversicherungen verweigern Auszahlungen nach Impfung“ der impfkritischen Stiftung Corona Ausschuss im Netz tausendfach geteilt. ZDFheute hat darüber berichtet und auch den GDV-Hauptgeschäftsführer, Jörg Asmussen, zu Wort kommen lassen.

Impfungen spielen bei Gesundheitsprüfung keine Rolle

Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dagegen seien keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen. „Gegen diese Gerüchte vor allem in den sozialen Medien setzen wir uns entschieden zur Wehr”, betont Asmussen. Werde eine versicherte Person aufgrund von Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahle die Versicherung ohne Wenn und Aber.

Eine Impfung spiele zudem bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle – egal ob es sich um eine Tetanusimpfung, eine Grippeschutzimpfung oder eben eine Impfung gegen Coronaviren handle. Auch in der Risikolebensversicherung hat eine Impfung gegen Covid-19 laut GDV weder negative noch positive Folgen für den Versicherungsschutz oder die Prämienhöhe. Die Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt. Wer eine Risikolebensversicherung neu abschließen will, muss den Versicherer in der Regel über eine akute und auch eine überstandene Infektion informieren.

Unfallversicherung: Standardmäßiger Ausschluss von Impfschäden

Was die Unfallversicherung angeht, so sind hier Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert, sondern in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Ausnahmen gelten laut GDV nur für Infektionen mit Tollwut oder Wundstarrkrampf, bzw. wenn die Infektionen infolge einer unfallbedingten Heilbehandlung oder über eine größere Unfallverletzung entstanden sind. Der bei Corona häufigste Übertragungsweg „Aerosole“ fällt nicht unter diese Ausnahmeregelungen und ist damit nicht versichert.

Asmussen erwähnt in diesem Zusammenhang aber, dass einige Versicherer inzwischen auch Impfschadenschutz anböten, allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang. Teilweise sei der Versicherungsschutz begrenzt auf bestimmte Impfungen, teilweise gehe er aber auch darüber hinaus. Welche konkreten Impfungen versichert seien, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Seien Impfschäden in der Unfallversicherung mitversichert, leiste der Versicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt werde oder ein Todesfall eintrete.

Bei Impfempfehlungen haftet der Staat

Speziell vor dem Hintergrund der derzeitigen Impfungen gegen das Coronavirus sei an dieser Stelle auf § 60 des Infektionsschutzgesetzes hingewiesen (siehe hier), der regelt, dass jemand auf Antrag Versorgung erhält, wenn er nach einer vom Staat empfohlenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Impfmaßnahme Schädigungen erleidet. Gegenüber ZDFheute erklärt die Expertin für Arzthaftungsrecht, die Rechtsanwältin und Ärztin Britta Konradt aus Berlin, dazu: „Wenn eine Impfung öffentlich vom Staat empfohlen wird und es kommt zu einem Impfschaden, dann haftet auch der Staat.“ Dabei müsse es sogar nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit geben, dass die Impfung zu dem Schaden geführt habe. Anders als sonst im Haftungsrecht müsse das nicht eindeutig bewiesen werden. (ad)

Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com