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22. Dezember 2020
Darf sich der Versicherungsmakler „unabhängig“ nennen?

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Darf sich der Versicherungsmakler „unabhängig“ nennen?

Unabhängigkeit des Maklers durch Fremdbeteiligung gestört?

Das OLG München nahm die Abhängigkeit eines Maklers an, bei dem ein Versicherer die Mehrheit der Anteile an dem Maklerunternehmen hielt. Das OLG sah die Werbung des Maklers mit „neutral und unabhängig“ als irreführend an, da diese werblichen Aussagen dazu geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beteiligungsverhältnisse zu täuschen. Es bestehe damit die potenzielle Gefahr, dass sich der beklagte Versicherungsmakler nicht nur von den Interessen der Kunden, sondern auch von denen des Versicherers leiten lasse. Die Werbung eines Versicherungsmaklers, der über diese Abhängigkeit täusche, erhöhe damit seine Attraktivität, so das Gericht (OLG München vom 16.1.2020, Az.: 29 U 1834/18).

Auch das LG Hannover untersagte einem Finanzvertrieb – jedoch mit Zulassung als Mehrfirmenvertreter – mit dem Claim „Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ zu werben (LG Hannover vom 30.06.2009, Az.: 18 O 193/08). Das LG Hannover begründete das Urteil damit, dass aus wirtschaftlicher Sicht ein Versicherer als beherrschendes Unternehmen an dem Vermittler beteiligt war und somit Einfluss auf den Finanzvertrieb nehmen könnte.

Zusammenfassend ist damit jedenfalls festzustellen, dass eine Fremdbeteiligung den „Unabhängigkeitsstatus“ des Versicherungsmaklers konterkarieren kann.

Wird die Unabhängigkeit des Maklers durch eine finanzielle Abhängigkeit gestört?

Es gibt jedoch auch Meinungen, die sagen, dass ein Versicherungsmakler nicht unabhängig sein könne. Denn wird nach dem Courtagemodell beraten, so wird der Makler vom Versicherer „bezahlt“. Dieses könnte den Makler verleiten denjenigen Versicherer für den Kunden auszuwählen, der den höchsten Courtagesatz hat. Eine ähnliche Diskussion gibt es bei Poolanbindungen. Auch hier gibt es Meinungen, die diese Verbindung als Abhängigkeit des Maklers verstehen.

Diesen Meinungen ist nicht zu folgen. Denn zum einen würde kein Makler einen Versicherer aufgrund seines Courtagesatzes empfehlen und sich damit in eine mögliche Haftung gegenüber den Kunden begeben. Zum anderen ist und bleibt der Makler nun mal der Sachwalter und steht rechtlich im Lager des Versicherungsnehmers. Der Makler haftet schließlich auch für seine Beratung. Solange keine beherrschende Fremdbeteiligung an dem Versicherungsmakler besteht, dürfte der „Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers“ nichts im Wege stehen. Jedoch ist anzumerken, dass es hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Bis dahin sollte der Begriff „Unabhängigkeit“ bewusst und sorgsam eingesetzt werden.

Bild: © Gajus – stock.adobe.com

Den Text lesen Sie auch in AssCompact 12/2020, Seite 108 f., und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke