Die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können auch dann vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn Ehegatten die dafür angemietete Wohnung gemeinsam mieten und die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) kürzlich entschieden.
Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug
Im Streitfall bewohnten die Kläger gemeinsam eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Zusätzlich hatten sie in demselben Gebäude eine weitere Wohnung angemietet. Diese war räumlich von der Familienwohnung getrennt und wurde ausschließlich vom Ehemann als Arbeitszimmer genutzt. Dass es sich dabei steuerlich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelte, war zwischen den Beteiligten unstreitig.
Das Finanzamt versagte allerdings den vollständigen Abzug der Kosten. Hintergrund war, dass beide Ehegatten als Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung im Mietvertrag standen und die Miete von einem gemeinsamen Konto gezahlt wurde. Die Behörde teilte die Aufwendungen in sogenannte grundstücks- und nutzungsorientierte Kosten auf. Zur ersten Kategorie rechnete sie unter anderem die Miete sowie den auf die Mieter entfallenden Anteil an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten berücksichtigte das Finanzamt beim Ehemann nur zur Hälfte.
Zur Begründung verwies die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2017 (Az: VI R 41/15). Danach handele es sich bei dem auf die Ehefrau entfallenden Anteil um sogenannten Drittaufwand, der beim Ehemann nicht als Werbungskosten abziehbar sei. Nach den Angaben im Urteil orientierte sich das Finanzamt dabei an einem entsprechenden Erlass der Bremer Finanzverwaltung. Das Finanzgericht weist zudem darauf hin, dass es offenbar auch eine entsprechende interne Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter geben könnte.
Finanzgericht hält Aufteilung für falsch
Das Niedersächsische FG folgte dieser Argumentation nicht. Bereits die grundlegende Aufteilung der Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei bei einer angemieteten Immobilie nicht sachgerecht. Mieter hätten keine grundstücksbezogenen Aufwendungen, so das Gericht. Die Kosten würden vielmehr aufgewendet, um die angemieteten Räume nutzen zu können.
Entscheidend ist die berufliche Veranlassung
Auch die gemeinsame Anmietung der Räume und die Zahlung der Miete von einem gemeinsamen Konto stehen dem vollständigen Werbungskostenabzug nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Anmietung ausschließlich durch die berufliche Nutzung des Ehemanns veranlasst gewesen sei. Zudem hätten die Ehegatten vereinbart, dass letztlich der Ehemann die Kosten der Arbeitszimmer-Wohnung trage. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (bh)
FG Niedersachsen – Urteil vom 19.08.2026 – Az: 3 K 54/26
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