AssCompact suche
Home
Assekuranz
28. November 2018
Das BRSG – manches hätte besser werden können

Das BRSG – manches hätte besser werden können

Holger Konermann ist seit mehr als 20 Jahren bAV-Makler. Die Konermann & Partner GmbH berät insbesondere Unternehmen der Wohlfahrtspflege und managt 25.000 bAV-Akten. Auf der DKM 2018 war er Teilnehmer der Diskussionsrunde „BRSG – was nun?“ und fasst für AssCompact seine Gedanken zum BRSG noch einmal zusammen.

Wie nachhaltig ist das BRSG? Diese Frage muss man sich aus der Praxis heraus stellen. Durch Anwendung der Vervielfältigungsregelung in der Entgeltumwandlung und durch den Arbeitgeberpflichtzuschuss wird die betriebliche Altersvorsorge sicherlich gestärkt. Jedoch sind sich die Personalentscheider des Mittelstands größtenteils einig, dass die Sozialpartnermodelle die Erwartungen nicht erfüllen werden.

Viele Unternehmen des Mittelstandes haben die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung für sich erkannt – auch, dass damit ein Mitarbeiterbindungs- und Mitarbeiterfindungsmodell geschaffen werden kann. Diese Arbeitgeber zahlen freiwillig einen höheren Arbeitgeberzuschuss als die jetzt gesetzlich vorgeschriebenen 15%. Viele Beispiele zeigen hier, dass sich bei intelligenten und attraktiven Modellen 60 bis 80% der Beschäftigten an der betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung beteiligen.

Mittelstand wird nicht erreicht

Was ist aber zum neuen Sozialpartnermodell des BRSG zu sagen? Wie auch in der Diskussionsrunde „BRSG – was nun?“ auf der DKM 2018 betont wurde, sollen nun die Tarifparteien die Sozialpartnermodelle ausformulieren und die Rahmenbedingungen dafür festlegen. Doch genau darin liegt das große Problem, denn lediglich rund 45% aller Beschäftigten arbeiten in tarifgebundenen Unternehmen. Daran kann auch ein Branchenversorgungswerk wie die MetallRente nicht viel ändern. Denn die MetallRente mit ihren rund 45.000 Mitgliedsunternehmen und rund 800.000 Versorgungsberechtigten dürfte den Mittelstand nicht wirklich repräsentieren. Denn in den letzten 15 Jahren hat dieses Versorgungswerk im Durchschnitt pro Mitgliedsunternehmen 17 Altersversorgungsverträge vermittelt – und das mit den Vertrieben von vier Versicherungsgesellschaften und dem eigenem Vertrieb.

Werden also die Bedürfnisse der Beschäftigten und der Unternehmen im Mittelstand wirklich berücksichtigt? Denn für genau diese war ja das Sozialpartnermodell des BRSG geschaffen worden. Ich denke nein.

Das Sozialpartnermodell verspricht Arbeitnehmern eine höhere Rendite. Die Aussicht auf eine bis zu 30% höhere Rendite mag verlockend klingen, aber sie wird auf dem Verlust jeglicher Garantien gegründet. Die meisten Umfragen bestätigen jedoch, dass gerade eine Kapitalerhaltungsgarantie von den Beschäftigten gewünscht wird. Auch der Sicherungsbeitrag, den die Unternehmen zu zahlen haben, wenn der Versorgungsanbieter die prognostizierte Zielrente nicht erreicht, wird viele Mittelständer abhalten, sich an einem solchen Modell überhaupt zu beteiligen.

Gute Beratung ist notwendig

Eine deutlich höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung wird leider durch dieses Gesetz nicht erreicht werden. Sie könnte nur erreicht werden durch eine konsequente, sehr gute Beratungsleistung in und mit den Unternehmen oder durch ein Opting-Out-Modell. Wobei auch bei einem Opting-Out-Modell die Beschäftigten eine Beratung wünschen und benötigen, um eine bedarfsgerechte Altersabsicherung zu erreichen.

Andere Maßnahmen hätten größeren Effekt

Die Politik hätte ein deutlicheres Zeichen gesetzt und die betriebliche Altersversorgung gestärkt, wenn im § 3.63 ESTG 8% der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei umwandelbar wären, die lang geforderte Doppelverbeitragung der Krankenversicherung auf die Betriebsrenten aufgegeben und eine Gleichstellung mit der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt worden wäre.

In Zugzwang

Das Fazit aus der bereits genannten Diskussionsrunde ist, dass die Branche noch Zeit braucht, um die betriebliche Altersversorgung flächendeckend auszuweiten und umzusetzen. Bleibt jedoch die Frage, wie lange uns der Gesetzgeber hierfür Zeit gibt, bevor dieser eine gesetzliche Pflicht einführt.

Der Podcast zur DKM-Diskussion „BRSG – was nun“ findet sich für DKM-Teilnehmer zum Nachhören hier. Die Diskussion fand am 25.10.2018 von 12 bis 12:45 Uhr statt.