Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Roggenbrötchen und sogar Schokobrötchen konnten die Mitarbeiter eines IT-Dienstleisters täglich kostenfrei genießen. Dazu gab es auch noch Kaffeespezialitäten und andere Heißgetränke aus einem Automaten. Nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch Kunden und Gäste konnten unentgeltlich zugreifen – aber handelt es sich bei dem Angebot wirklich um ein Frühstück?
Finanzamt wollte mehr Lohnsteuer
Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist dem nicht so. Doch wieso muss sich der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle mit Frühstücksbrötchen beschäftigen? Im konkreten Fall ging es darum, dass der Arbeitgeber die Lebensmittel als Aufmerksamkeit seinen Mitarbeitern gegenüber betrachtete. Das Finanzamt sah das anders und veranschlagte die Brötchen und das Heißgetränk als Frühstück und somit als Teil des zu versteuernden Arbeitslohns.
Vergünstigte oder kostenfreie Mahlzeiten sind immer Arbeitslohn
Ob Frühstück, Mittagessen oder Abendessen. Wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten vergünstigte oder kostenfreie Mahlzeiten anbietet, handelt es sich immer um Arbeitslohn. Wenn die Aufmerksamkeit jedoch keine Gegenleistung erfordert und lediglich der Gewährleistung eines guten Betriebsklimas dienlich sein soll, kann dies nicht als Arbeitslohn gewertet werden. So entschied der Bundesfinanzhof letztinstanzlich in dem Revisionsverfahren, welches zuvor vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde.
Es ging um die Wurst
Doch warum handelte es sich bei der besagten Aufmerksamkeit nicht um ein Frühstück? Gemäß Urteilsspruch wäre für ein ordentliches Frühstück mindestens noch ein Brotaufstrich oder ein Brotbelag nötig gewesen. Die Art des Brötchens hingegen sage nichts darüber aus, ob es sich um ein Frühstück handele. Vor dem Bundesfinanzhof ging es also wahrlich um die Wurst. (tku)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2019, Az.: VI R 36/17
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