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2. Oktober 2020
Das kopierte Testament – Nachträgliche Korrekturen zulässig?

Das kopierte Testament – Nachträgliche Korrekturen zulässig?

Eine Erblasserin hatte handschriftliche Änderungen an einer Kopie ihres Testaments vorgenommen. Mit den Korrekturen wäre einer ihrer Söhne enterbt worden. Doch eine Änderung trug keine Unterschrift. Das OLG Köln musste daraufhin entscheiden, welche Formerfordernisse ein Testament erfüllen muss.

Ein Testament muss eigenhändig geschrieben werden und unterschrieben sein. Die Vorgaben für ein gültiges Testament sind also überschaubar. Doch wenn der Erblasser mit seinem Werk unzufrieden ist und nachträglich Passagen streicht und Ergänzungen macht, wird die Situation komplizierter. Vor allem, wenn die Änderungen nur an einer Kopie des Originals vorgenommen werden und das Original weiterhin in einem Bankschließfach existiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln musste in so einem Fall nun entscheiden, ob die korrigierte Testamentskopie oder das Original gültig ist.

Testamentsoriginal im Bankschließfach

Eine Frau hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Doch nach dem Tod des Ehemanns verfasste sie zusätzlich ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses handschriftlich verfasste Testament verwahrte die Frau in einem Bankschließfach. Mehrere Kopien hingegen hatte sie Zuhause deponiert.

Eigenhändige Änderungen an Testamentskopie

Auf einer der Kopien nahm sie zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Bei der ersten Änderung achtete sie noch darauf, die Korrekturen mit Datum und Unterschrift zu versehen. Bei der zweiten Änderung fehlte die Unterschrift. In ihr hatte die Frau das Wort „Söhne“ gestrichen und durch „Sohn“ ersetzt. Außerdem ergänzte sie am Ende des Textes unterhalb der fotokopierten Unterschrift, ihr anderer Sohn solle lediglich den Pflichtteil erhalten.

Söhne streiten um das Testament

Nachdem die Erblasserin verstorben war, beanspruchte einer ihrer beiden Söhne das alleinige Erbe seiner Mutter und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dabei berief er sich auf die korrigierte Testamentskopie, die seine Mutter verfasst hatte. Der zweite Sohn der Frau trat dem Antrag seines Bruders entgegen. Seiner Ansicht nach war die zweite Änderung des Testaments, mit der sein Erbe auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam. Die Brüder wurden sich nicht einig und so landete der Fall schließlich vor Gericht.

Geänderte Fotokopie und Original müssen Einheit bilden

Das OLG Köln gab der Beschwerde des scheinbar enterbten Bruders statt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass es sich bei der ergänzten Fotokopie zunächst grundsätzlich um ein gültiges Testament handele. Wenn eigenhändige Ergänzungen an einer Kopie vorgenommen würden, die aber gemeinsam mit dem Original ein einheitliches Ganzes bildeten, sei das Testament uneingeschränkt gültig.

Änderungen benötigen immer eine Unterschrift

Die eigenhändigen Durchstreichungen und Änderungen könnten also durchaus Teil eines formwirksamen Testaments sein, jedoch müssten auch diese Korrekturen stets mit einer Unterschrift der Erblasserin versehen sein. Das gehe aus den Formerfordernissen des § 2247 BGB eindeutig hervor. Da die zweite Änderung, in der dem zweiten Sohn nur der Pflichtteil zugestanden wird, jedoch keine Unterschrift trage, muss das Erbe unter beiden Söhnen aufgeteilt werden. Ohne Unterschrift sei es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der zweiten Änderung lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, so das Gericht. Das Datum hingegen ist verzichtbar, wenn sich daraus keine Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben. (tku)

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2020, Az.: 2 Wx 131/20

Bild: © Daniel Wiedemann; © Aleksey – stock.adobe.com

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