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22. September 2026
Das Unternehmertestament: Was ist, wenn der Notfall eintritt?
Das Unternehmertestament: Was ist, wenn der Notfall eintritt?

Das Unternehmertestament: Was ist, wenn der Notfall eintritt?

Welche Mechanismen greifen, wenn Inhaber oder Geschäftsführer von Maklerhäusern vorübergehend oder dauerhaft ausfallen? Während ein vorübergehender Ausfall durch entsprechende Vollmachten steuerbar ist, stellt das Ableben des Unternehmers den Geschäftsbetrieb vor völlig neue Herausforderungen.

Ein Artikel von Ulrike Specht, Fachanwältin für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht , Partnerin bei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB

Unter dem Credo „Das Lebenswerk sichern – den Bestandswert erhalten“ – rückt die strategische Nachfolgeplanung zunehmend in den Fokus. In wenigen Fällen findet sich der Nachfolger im eigenen Betrieb, sodass hier Fragen der (Teil-) Entgeltlichkeit der Übertragung des Unternehmens im Vordergrund stehen, während in den anderen Fällen der Verkauf des Unternehmens an einen Dritten ansteht.

Erfahrungsgemäß vergehen vom ersten Gedanken an die Nachfolge bis zum wirtschaftlichen Vollzug oft mehr als 24 Monate – ein kritischer Zeitraum, in dem vieles geschehen kann. Vor allem der vorübergehende oder dauerhafte Ausfall der Unternehmerpersönlichkeit sollte bedacht werden. Eine fundierte Notfallplanung ist daher Pflicht.

Die Kernfrage lautet daher: „Welche Mechanismen greifen im Betrieb, wenn ich als Inhaber oder Gesellschafter/Geschäftsführer morgen vorübergehend oder gar dauerhaft ausfalle?“ Darauf gut vorbereitet zu sein, entscheidet maßgeblich über eine finale Transaktionsfähigkeit des Unternehmens und damit über die Sicherung des Lebenswerks. Sind Sie darauf vorbereitet?

Vollmacht und Vertretungsregelungen

Die Grundlage der betrieblichen Fortführung bildet ein rechtssicheres Vertretungskonzept, begleitet durch die passenden Vollmachten. Je nachdem, in welcher Rechtsform das Unternehmen aufgestellt ist, gilt es Besonderheiten zu beachten.

Beim Einzelunternehmen steht und fällt der operative Betrieb mit qualifiziertem Personal, das erforderlichenfalls auch über die notwendigen gewerberechtlichen Erlaubnisse verfügt, zum Beispiel gemäß §34 f GewO für die Finanzanlagenvermittlung, um das Unternehmen in diesem Bereich rechtskonform fortzuführen.

Bei Personengesellschaften wie der GbR, der OHG und der GmbH & Co. KG sowie bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH entscheidet hingegen die gesellschaftsrechtliche und gesellschaftsvertragliche Struktur über die Handlungsfähigkeit im Krisenfall. Zwar kann durch entsprechende Mitarbeiter auch hier das Tagesgeschäft vorübergehend sichergestellt werden. Für den Abschluss rechtsverbindlicher Verträge bedarf es jedoch einer entsprechenden Vertretungsberechtigung.

Für die GbR gilt ohne abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag das gesetzliche Prinzip der Gesamtvertretung. Fällt ein Gesellschafter aus, blockiert das die Handlungsfähigkeit des gesamten Unternehmens. Ein Blick in den Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls dessen Anpassung daher dringend zu empfehlen.

Im Gegensatz zur GbR ist bei der OHG gesetzlich vorgesehen, dass jeder Gesellschafter zur Einzelvertretung berechtigt ist. Die verbleibenden Gesellschafter bleiben also auch bei Ausfall eines Mitgesellschafters handlungs- und abschlussfähig, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes geregelt. Auch hier lohnt also der Blick in den Gesellschaftsvertrag, um etwaigen Nachbesserungsbedarf zu erkennen.

In der GmbH und GmbH & Co. KG sollte ebenfalls der Gesellschaftsvertrag die passende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis regeln. Hier gilt es zu prüfen, ob die Geschäftsführer mit Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht ausgestattet sind. Ein Blick in das Handelsregister ist zudem empfehlenswert.

Stimmrechte und Anteilsübertragung

Neben der Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs sollte es ureigenstes Interesse eines jeden Gesellschafters sein, dass seine Gesellschafterrechte ausgeübt werden können, wenn er selbst verhindert ist. Das gilt zum Beispiel für die Ausübung des Stimmrechts im Rahmen einer Beschlussfassung. Je nach Beteiligungsstruktur kann bei Ausfall eines Mitgesellschafters eine Blockade bei strategischen Beschlussfassungen drohen. Deswegen sollte der Gesellschaftsvertrag explizit die Möglichkeit einer Vertretung im Rahmen der Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung regeln, flankiert durch geeignete Regelungen im Hinblick auf die vorzulegende Vollmacht.

Hier kann es strategisch sinnvoll sein, den Kreis der Vertretungsbefugten einzugrenzen, da der Vertreter vollen Einblick in Geschäftsinterna erhält. Wer beispielsweise den Einfluss von Familienmitgliedern im Gesellschafterkreis ausschließen möchte, sollte die Vertretung im Gesellschaftsvertrag zum Beispiel explizit auf Mitgesellschafter oder Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe beschränken.

Neben der Stimmrechtsvollmacht kann auch eine weitergehende Vollmacht sinnvoll sein, zum Beispiel dann, wenn der Vertreter auch zu Verkauf und Übertragung von Gesellschaftsanteilen berechtigt sein soll. Eine solche Vollmacht bedarf i. d. R. der notariellen Form, um beim Handelsregister entsprechende Anmeldungen und Eintragungen veranlassen zu können.

Worst-Case-Szenario – erbrechtliche Aspekte

Während ein vorübergehender Ausfall durch entsprechende Vollmachten steuerbar ist, stellt das Ableben des Unternehmers den Geschäftsbetrieb vor völlig neue Herausforderungen. Auch hier variieren die rechtlichen Folgen je nach gewählter Rechtsform.

Verstirbt ein Einzelunternehmer, fällt der Betrieb zwar grundsätzlich in den Nachlass und geht auf die Erben über. Die Crux im Maklermarkt ist jedoch vor allem die aufsichtsrechtliche Hürde: Fehlt es den Erben an der notwendigen fachlichen Qualifikation und gewerberechtlichen Erlaubnissen, ist die Fortführung nicht gestattet. Die Folge ist existenziell: Da Kunden nicht mehr betreut und Verträge nicht mehr verwaltet werden dürfen, enden die Courtage­ansprüche und die Bestände fallen zurück an den Versicherer.

Bei GbR, OHG, GmbH und GmbH & Co. KG entscheidet primär der Gesellschaftsvertrag über Fortbestand oder Liquidation. Auch hier gibt es gesetzliche Auffangregelungen, die jedoch selten den wirtschaftlichen Interessen entsprechen. Daher sollte auch hier der Gesellschaftsvertrag individuell auf die Erfordernisse angepasst sein.

Bei der GbR und OHG wird im Falle des Todes eines Gesellschafters nach aktueller Gesetzeslage das Unternehmen durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt. Verbleibt nur ein Gesellschafter, kann dieser das Unternehmen allein weiterführen, dann als Einzelunternehmen.

Bei der GmbH & Co. KG wird im Falle des Versterbens eines Kommanditisten die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Auch für GmbH-Geschäftsanteile gilt, dass diese frei vererblich sind. Die Erben rücken also in die Gesellschafterstellung nach. Im Einzelfall ist das möglicherweise nicht gewünscht. Durch entsprechende Vorkehrungen kann hier aber eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

Es gibt keine Universallösung

Es gibt keine Universallösung für den vorübergehenden Ausfall oder den Todesfall des Maklers. Jedoch kann man gezielt für den jeweiligen Einzelfall die passenden Regelungen treffen. Wichtig ist, dass man dabei die verschiedenen Szenarien strategisch durchspielt und die Verträge, Vollmachten und sonstigen Dokumente exakt auf die gewünschte Nachfolge ausrichtet.

Dabei ist dann eine juristische Grundregel noch zu beachten: Das Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor. Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind gegenüber letztwilligen Verfügungen im Testament oder Erbvertrag vorrangig. Um langwierige Streitigkeiten der Hinterbliebenen zu vermeiden, sollten diese Dokumente also unbedingt aufeinander angepasst werden.

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Ein Artikel von
RAin Ulrike Specht