AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
6. Mai 2021
Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ – Ein Lichtblick für Vermittler?

2 / 2

Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ – Ein Lichtblick für Vermittler?

Kein Aufwendungsersatzanspruch bei Verstoß gegen Informationspflichten

Ein Aufwendungsersatzanspruch kann selbst bei zulässigen Abmahnungen unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein. Das gilt im Falle von Verstößen gegen die Informations- und Kennzeichenpflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (Impressum) und gegen die DSGVO (Datenschutzerklärung), soweit der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Diese gesetzliche Neuerung dürfte für Versicherungsvermittler einen Vorteil bringen, denn die gesetzlichen Pflichtinformationen und Erst­informationen für Vermittler ändern sich häufig, werden jedoch nicht immer fristgerecht auf der Website umgesetzt. Mithin könnte der Vermittler für Verstöße zwar abgemahnt werden. Auf den Kosten dürfte der Abmahner aber wohl „sitzen bleiben“.

Vertragsstrafe bei Erstabmahnung

Es soll auch keine Vereinbarung über eine Vertragsstrafe von dem Abgemahnten mehr verlangt werden können, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung erstmalig gefordert wird. Diese Ausnahme besteht jedoch nur dann, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Eine Höhe von 1.000 Euro soll dabei nicht überschritten werden, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Verspricht der Abgemahnte jedoch eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, wird lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe geschuldet.

Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstandes“

Der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ wird im Zuge des „Anti-­Abmahn-­Gesetzes“ eingeschränkt, und zwar für Verstöße, die im Bereich der Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Vorher konnte der Abmahner sich grundsätzlich aussuchen, wo er klagen wollte. Dabei wählte er in der Regel ein Gericht, das ihm (voraussichtlich) „wohlgesinnt“ war. Das ist nun nicht mehr möglich. Seit Inkraft­treten des Gesetzes muss die Klage zwingend am allgemeinen Gerichts­stand erhoben werden – also am Wohnort oder dem Sitz des Be­klagten.

Verringerung des Streitwertes für Abmahnungen

Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert bietet, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen. Das gilt auch, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Auswirkungen auf die Vermittlerpraxis

Natürlich sollte eine Abmahnung im Einzelfall stets juristisch überprüft werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass Abmahner es von nun an schwerer haben werden, Vermittler rechtmäßig abzumahnen, da die typischen Verstöße im Internet gerade die Informationspflichten und die Datenschutzerklärung betreffen. Hier könnten Abmahner künftig auf den eigenen Kosten sitzen bleiben.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2021, Seite 116 f., und in unserem ePaper.

Bild: © fovito – stock.adobe.com

Seite 1 Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ – Ein Lichtblick für Vermittler?

Seite 2 Kein Aufwendungsersatzanspruch bei Verstoß gegen Informationspflichten

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke