Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
In Zeiten zunehmender Digitalisierung werden immer mehr Geschäftsvorfälle der Versicherungsvermittler ins Internet verlagert. Angebotsberechnungen, Vergleichsrechnung, Kundenverwaltung, Speicherung von Dokumenten und Daten. Das geht mittlerweile meist schnell und bequem, reduziert den Aufwand für IT im eigenen Hause, ist aber rechtlich nicht ohne Fallstricke. Denn der rechtliche Umgang mit digitalen Daten ist nicht ohne. Ein kurzer Überblick.
Daten im geltenden Recht
Mit der fortschreitenden Digitalisierung ist die ökonomische Bedeutung digitaler Daten signifikant gestiegen. Daten werden tagtäglich erhoben, übertragen, verarbeitet und gehandelt. Sie sind dadurch zum Wirtschaftsgut und Rechtsobjekt geworden. Die rechtliche Einordnung von digitalen Daten ist schwierig. Viele Datennutzer gehen wie selbstverständlich davon aus, dass die Daten ihnen „gehören“. Rechtlich sind aber nur das Eigentum am Speichermedium und – unter besonderen Voraussetzungen – der Informationsgehalt der Daten geschützt. Wenn die Daten aus der Hand – beispielsweise in eine Cloud – gegeben werden, liegen die Eigentumsrechte am Speicher beim Betreiber der Cloud. Der Schutz der Daten muss deshalb anderweitig gewährleistet werden. Dabei ist zu beachten, dass digitale Daten über zwei Ebenen verfügen: zum einen die Zeichenebene mit ihrer syntaktischen Information als eine Menge binärer Codes (Zahlenreihungen aus Nullen und Einsen) und zum anderen die inhaltliche Bedeutungsebene (semantische Information). Die Codes auf der Zeichenebene können auf der Bedeutungsebene je nach Fallgestaltung zum Beispiel personenbezogene oder nicht personenbezogene Daten darstellen. Rechtsfragen ergeben sich auf beiden Ebenen. Auf der Zeichenebene stellt sich beispielsweise die Frage, wem die Codes gehören (Quasieigentum). Auf der inhaltlichen Ebene kommt etwa Datenschutzrecht zur Anwendung, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
Cloudcomputing
Beim Cloudcomputing werden digitale Daten ausgelagert. Nutzer speichern Daten oder nutzen auch vom Cloudanbieter bereitgestellte Anwendungssoftware, indem sie webbasiert nicht auf eigene lokale, sondern fremde externe Speicher- und Rechenkapazitäten zugreifen. Die Serviceangebote der Clouddienste am Markt sind vielfältig und lassen sich grob danach unterscheiden, ob reine Rechen- und Speicherressourcen (Infrastruktur as a Service) oder auch Anwendungssoftware (Software as a Service) zur Verfügung gestellt werden. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Cloudanbietern und Nutzern unterscheiden sich je nach Service und lassen sich in der Regel nicht einem konkreten Vertragstypus des BGB zuordnen. Es ist deshalb unumgänglich, in jedem Einzelfall zu prüfen, wie das konkrete Nutzungsverhältnis vertraglich ausgestaltet ist. Meist wird es sich um einen gemischten Vertrag handeln, der Elemente aus Miet-, Werk- und/oder Dienstverträgen beinhalten kann.
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