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5. Dezember 2022
DAV für Beibehaltung des Höchstrechnungszinses von 0,25%

DAV für Beibehaltung des Höchstrechnungszinses von 0,25%

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) empfiehlt, den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung 2024 unverändert bei 0,25% zu belassen. Der bisher niedrigste Wert gilt seit 01.01.2022.

Die Deutsche Aktuarvereinigung spricht jährlich eine Empfehlung für den Höchstrechnungszins aus. Nun hat sie bekannt gegeben, dass sich der Vorstand trotz allgemeiner Zinssteigerungen entschieden hat, sich für einen gleichbleibenden Wert von 0,25% im Jahr 2024 auszusprechen. Leicht schien die Entscheidung nicht gefallen zu sein, da der Empfehlung, die nun ans Bundesfinanzministerium und an die BaFin weitergeleitet wurde, intensive Beratungen vorausgegangen sind.

„Wir betrachten nicht nur dieses eine Jahr, in dem die Zinsen am Markt wieder gestiegen sind, sondern beziehen verschiedene Faktoren mit ein. Die Zinssituation am Kapitalmarkt muss sich erst dauerhaft stabilisieren, bevor wir einen höheren Höchstrechnungszins empfehlen“, so der DAV-Vorstandsvorsitzende Dr. Herbert Schneidemann zur Entscheidung des Berufsverbands der deutschen Versicherungs- und Finanzmathematiker. Eine allzu schnelle Anpassung des Höchstrechnungszinses sei nicht geboten, so Schneidemann. Es sei nicht auszumachen, ob der jetzige Zinsanstieg langfristig anhalten werde.

DAV erklärt Herleitung des Höchstrechnungszinses

2019 hat die DAV ihre Methodik zur Ermittlung des Höchstrechnungszinses angepasst. Die Zinsempfehlung orientiert sich seither nicht mehr primär an den historischen Renditen europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen. Vielmehr berücksichtigt der Höchstrechnungszins die künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der Lebensversicherungsunternehmen für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses besteht im Wesentlichen aus festverzinslichen Wertpapieren und einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien.

Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. „Zusätzlich wurde ein 40%-iger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet. Diesen hatte der Gesetzgeber seit Mitte der 1990er-Jahre bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert“, erläutert Dr. Schneidemann das Vorgehen. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen sei, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss. (bh)

Bild: © DAV