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11. Juni 2026
Debitkarte nie erhalten: Bank muss unbefugte Abbuchungen ersetzen
Debitkarte nie erhalten: Bank muss unbefugte Abbuchungen ersetzen

Debitkarte nie erhalten: Bank muss unbefugte Abbuchungen ersetzen

Böse Überraschung für einen Bankkunden: Eine nie zugestellte Debitkarte wird zum Einfallstor für Betrüger, die über Wochen hohe Summen vom Konto abheben. Das OLG Frankfurt stellt klar, dass in solchen Fällen grundsätzlich die Bank für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Bankkunden bei unbefugten Geldabhebungen gestärkt. Demnach muss eine Bank grundsätzlich für Schäden aufkommen, wenn mit einer Debitkarte unberechtigte Abhebungen erfolgen. Das gilt auch, wenn die Karte auf dem Versandweg abhandengekommen ist.

Bankkarte auf dem Postweg verloren, unbefugte Abhebungen folgen

Im konkreten Fall hatte ein Kunde Ende Juni 2019 ein neues Girokonto bei einer Sparkasse eröffnet und rund 300.000 Euro eingezahlt. Die zugehörige Debitkarte wurde per Post versandt, erreichte den Kunden jedoch nie. In seiner Abwesenheit im Ausland hoben Dritte zwischen Ende Juni und Ende August 2019 insgesamt rund 220.000 Euro in über 200 Transaktionen ab. Nach seiner Rückkehr ließ der Kunde das Konto sperren und forderte Ersatz. Nachdem die Sparkasse einen Teilbetrag erstattet hatte, klagte er auf Zahlung weiterer rund 66.000 Euro.

Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das OLG Frankfurt der Berufung des Kunden statt. Entscheidend war, dass es sich unstreitig um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge handelte. Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 675v Abs. 3 BGB) trägt in solchen Fällen grundsätzlich die Bank den Schaden – es sei denn, dem Kunden kann ein Fehlverhalten wie Betrug oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden

Ein solches Fehlverhalten konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Der Kunde hatte die Karte nie erhalten und somit auch keine Möglichkeit, sie oder die PIN vor Missbrauch zu schützen. Auch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung lehnte der Senat ab: Kunden seien nicht verpflichtet, ihren Briefkasten permanent zu kontrollieren oder bei verzögerter Kartenzustellung sofort bei der Bank nachzufragen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass die gesetzlichen Haftungsregeln abschließend sind. Banken können daher keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa wegen einfacher Fahrlässigkeit des Kunden.

Für die Praxis bedeutet das Urteil: Geht eine Debitkarte auf dem Postweg verloren und kommt es zu Missbrauch, liegt das Risiko in der Regel bei der Bank. Diese muss unberechtigte Abbuchungen erstatten, solange dem Kunden kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Die Sparkasse kann jedoch gegen das Urteil noch Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. (bh)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2026 – Az: 17 U 62/24