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Steuern & Recht
2. August 2019
Die Maklerrente: Steuergünstig? Steuerschädlich? Kommt darauf an?

Die Maklerrente: Steuergünstig? Steuerschädlich? Kommt darauf an?

Es gibt ganz verschiedene Wege, wie man sein Unternehmen gestalten kann. Das gilt für den Start und das laufende Unternehmen, aber auch für die Beendigung des Unternehmens. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Mit der Maklerrente, also dem Verkauf des Unternehmens an einen Maklerpool oder anderen institutionellen Player gegen Rentenzahlung in verschiedenen Versionen, sind in den letzten Jahren weitere Optionen dazugekommen. Von Steuerberater Daniel Ziska, Vorstand der GPC Tax AG Steuerberatungsgesellschaft Berlin/Bern.

Wie bei jeder komplexeren Transaktion gibt es beim Verkauf des Unternehmens viele Dinge zu beachten und zu beurteilen; die Steuer ist naturgemäß nur eine davon. Da sie aber für das wirtschaftliche Ergebnis nicht ganz unerheblich ist, soll sie nun im Mittelpunkt stehen:

Wie wird die „Maklerrente“ steuerlich behandelt?

Es sind im Wesentlichen Ertragssteuerfragen, also Steuern auf das Einkommen oder den Gewinn, die relevant sind. Aber auch die Umsatzsteuer soll kurz beleuchtet werden. Es sind sozusagen die Grundfragen des Lebens, die man stellen muss, um die Steuerfrage beantworten zu können.

Wer bin ich?

Es gibt im deutschen Unternehmenssteuerrecht zwei „Universen“, die völlig unterschiedlich funktionieren:

  • (a) die Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und
  • (b) die Personenunternehmen (Einzelunternehmen, GbR, KG, GmbH & Co. KG)

Die Kapitalgesellschaften (a) zahlen auf ihren Gewinn ihre eigenen Ertragssteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Beim Anteilseigner fällt nur eine eigene Steuer an, wenn er Geld aus dem Unternehmen durch Ausschüttungen erhält oder die Anteile verkauft. Da die Gewinne bereits durch Ertragssteuern vorbelastet sind, gibt es sozusagen einen „Rabatt“ auf die Steuer des Anteilseigners.

Die Personenunternehmen sind – sehr vereinfacht gesagt – nur die Plattform, um den Gewinn zu ermitteln, den dann die Beteiligten persönlich versteuern. Ausnahme: Die Gewerbesteuer wird von dem Personenunternehmen selbst gezahlt, aber dann, quasi wie eine Vorauszahlung, auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Die Gewerbesteuer, die 13,3% übersteigt, kann allerdings nicht angerechnet werden. Insofern kann eine kleine Mehrsteuer entstehen.

Was verkaufe ich?

Verkaufe ich das Unternehmen komplett oder nur die Bestände? Oder vielleicht nur einen Teil davon? Auch dies ist sehr relevant für die Steuer des Verkäufers.

Wenn ich Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkaufe, liegt mein Einkommensteuersatz (ohne Kirchensteuer) bei maximal 28,5%. Ist es zum Beispiel nur ein Teil meines Personenunternehmens, so können es (ohne Kirchensteuer) bis zu 47,5% sein. Verkauft man aber sein komplettes Einzelunternehmen oder alle Personenunternehmensanteile, gibt auch die Tätigkeit auf und hat seinen 55. Geburtstag gefeiert, so besteht die Chance, dass man bei 20% Einkommensteuer oder sogar darunter liegt.

Verkauft man jedoch Bestände aus seiner Kapitalgesellschaft heraus, so fällt bei der Gesellschaft erst einmal eine Steuerbelastung von oft rund 30% an. Möchte man das Geld endgültig außerhalb der Gesellschaft verwenden und gestaltet dies als Ausschüttung, so schlagen noch einmal rund 20% Steuer (berechnet auf den ursprünglichen Gewinn) zu Buche, so dass man bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 50% liegt.

Hinzu kommt leider ein Umsatzsteuerrisiko von rund 16% des Kaufpreises. Warum das? Anders als die normale Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist der Bestandsverkauf nicht automatisch steuerfrei. Es kommt darauf an, ob es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um einen Unternehmensverkauf handelt. Das kann sein, muss es aber leider nicht.

Der Bestandsverkauf aus dem Personenunternehmen heraus wird oft so zu besteuern sein wie der Anteilsverkauf. Auch hier kommt es darauf an, ob man sein Unternehmen mit dem Bestandsverkauf aufgibt oder weiterführt. Auch kann die Gewerbesteuer den Steuersatz noch einmal leicht verteuern. Das Umsatzsteuerrisiko besteht hier leider genauso wie bei der Kapitalgesellschaft.

Was bekomme ich?

Ist es ein Kaufpreis, der nur über eine längere Zeit gestreckt wird oder ist es tatsächlich eine Rentenzahlung? Wesentlich ist hier leider nicht, wie man das „Kind“ nennt, sondern wie die steuerliche Einordnung ist. Je nachdem kann sich sowohl die Art der Besteuerung als auch der Zeitpunkt, zu dem ich die Steuer zahlen muss, ändern.

Eine grobe Übersicht

Es gibt verschiedenste Modelle beim Unternehmensverkauf und auch die unternehmerische Realität ist individuell. Dazu kommt, dass das Steuerrecht komplex ist. Daher kann es leider keine genaue Übersicht geben, die alle Fälle korrekt abbildet. Nachfolgend findet sich daher eine unvollständige Übersicht, die jedoch hoffentlich eine erste Orientierung liefern kann.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2019, Seite 124 f.

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