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Steuern & Recht
6. Mai 2019
Die Maklervollmacht: Muss sie erneuert werden oder nicht?

Die Maklervollmacht: Muss sie erneuert werden oder nicht?

Immer wieder werden Maklervollmachten von Versicherern aufgrund mangelnder Aktualität nicht anerkannt, obwohl diese von Kunden unbefristet erteilt und nicht widerrufen wurden. Rechtsanwältin Michaela Ferling klärt über die rechtlichen Gegebenheiten bei Maklervollmachten auf.

„Bitte legen Sie uns eine aktuelle Vollmacht des Kunden vor.“ So oder so ähnlich lauten ganz aktuell die Mitteilungen an die Versicherungsmakler vonseiten der Versicherer. Die Verärgerung ist groß und dem Ärger darüber wird vor allem in den sozialen Netzwerken ordentlich Luft gemacht. Aber ist der Ärger auch berechtigt?

Der GDV wies in einer Stellungnahme darauf hin, dass eine unbefristete Vollmacht so lange gültig sei, bis sie widerrufen werde, und schränkte gleichzeitig ein, dass es primär im Interesse des Maklers liege, auf der Basis aktueller Vollmachten zu agieren. Denn nutze ein Makler ältere Vollmachten, so steige das Risiko, dass dem Versicherer ein Kundenwunsch jüngeren Datums vorliege. Hat also die „jüngere“ Vollmacht wirklich Vorrang?

Maklervertrag versus Maklervollmacht

Grundlage des geschäftlichen Handelns des Versicherungsmaklers ist der Versicherungsmaklervertrag. Dieser regelt die vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und seinem Versicherungsmakler. Neben den Aspekten Vertragsgegenstand, wechselseitige Pflichten und Haftung beinhaltet der Versicherungsmaklervertrag auch die Regelung zur Vertretungsmacht, also den Umfang, in welchem der Versicherungsmakler den Kunden rechtsgeschäftlich vertreten darf. Das heißt, die Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im fremden Namen mit unmittelbarer Wirkung für den Vertretenen.

Der Versicherungsmakler handelt im Namen seines Kunden und kann – ja nach Umfang der vereinbarten Vertretungsmacht – für den Kunden Versicherungsverträge schließen, Auskünfte einholen, aber auch die Kündigung von Verträgen erklären. Die Erteilung der Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form.

Unbefristete Vollmacht besteht bis zum Widerruf des Kunden

Die Regelungen, die im Versicherungsmaklervertrag zum Umfang der Vertretungsmacht vereinbart werden, spiegeln sich in der Maklervollmacht wider. Die Maklervollmacht bildet also den Umfang der Vertretungsmacht ab, die der Kunde dem Versicherungsmakler einräumt – sowohl in sachlicher Hinsicht (was darf der Makler?) als auch in zeitlicher Hinsicht (wie lange darf der Makler das?). Ist die Vertretungsmacht zeitlich nicht befristet, besteht diese zugunsten des Versicherungsmaklers, solange sie nicht widerrufen ist. Erst der Widerruf oder die Beendigung des zugrunde liegenden Versicherungsmaklervertrages, mit dem die Bevollmächtigung verknüpft ist, lässt die Bevollmächtigung erlöschen.

Weitreichender Verkehrsschutz der Maklervollmacht durch Regelungen im BGB

In diesem Zusammenhang ist ein vertiefter Blick auf die §§ 170 ff. BGB angezeigt. Sie verwirklichen einen weitreichenden Verkehrsschutz und gewähren einem gutgläubigen Dritten einen positiven Vertrauensschutz in den Fortbestand einer Vollmacht, die ihnen gegenüber als Außenvollmacht erteilt wurde. Wurde die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten angezeigt, so bleibt sie ihm gegenüber so lange in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wurde, § 170 BGB.

Gemäß § 172 BGB steht es der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gleich, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und dieser sie dem Dritten vorgelegt hat. Hat also der Kunde dem Versicherungsmakler eine Maklervollmacht unterzeichnet und legt dieser die Maklervollmacht bei dem oder den Versicherungsunternehmen vor, dürfen die Unternehmer vom Fortbestand der Bevollmächtigung ausgehen.

Originalnamensunterschrift des Kunden muss vorliegen

Die Vollmachtsurkunde ist eine schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers, dass dem in der Urkunde Bezeichneten Vollmacht erteilt worden sei oder werde. Zwar verlangt das Gesetz keine bestimmte Form, im Hinblick auf die mit der Aushändigung der Urkunde (!) für den Vollmachtgeber verbundenen Folgen muss aber zumindest die Schriftform (§ 126 BGB) eingehalten sein, also vorliegend die Maklervollmacht (Urkunde) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet worden sein.

Maklervollmacht muss dem Versicherer mit Originalunterschrift vorliegen

Die schriftliche Form kann dabei durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde. Die Maklervollmacht muss dem Dritten, also dem Versicherungsunternehmen, auch vorgelegt worden sein. Dabei muss es sich um die Urschrift oder zumindest eine Ausfertigung (mit Originalunterschrift) handeln. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder die Foto­kopie einer Privaturkunde – oder ein Scan – genügen nicht.

Wann eine Zurückweisung der Maklervollmacht unbegründet ist

Hat der Kunde dem Makler eine „Urschrift“ oder eine „Ausfertigung“ einer Maklervollmacht erteilt und legt der Makler diese dem Unternehmen vor, so ist die Zurückweisung der Vollmacht als „zu alt“ unbegründet. Legt der Makler dagegen lediglich eine Fotokopie des Originals vor oder übersendet er einen Scan, so genügt es nicht den Anforderungen der §§ 170 ff. BGB und die Vollmacht entfaltet nicht den Vertrauensschutz in den Fortbestand der Maklervollmacht.

Für die Praxis ist Maklern zu empfehlen, sich – auch wenn sie digital arbeiten – wenigstens eine Vollmacht, die den Vorschriften des § 126 BGB entspricht, ausstellen und überreichen zu lassen.

Diesen Artikel Interview lesen Sie auch in AssCompact 05/2019 auf Seite 122f. oder in unserem E-Paper.

 
Ein Artikel von
Michaela Ferling