Skifahren als Kundenevent ist in der Geschäftswelt keine Seltenheit. Doch natürlich kann dabei auch etwas passieren, etwa ein schmerzhafter Sturz auf der Piste. Dieser ist nicht gleichzeitig ein Arbeitsunfall. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Hannover: Ein Geschäftsführer wollte seinen Unfall während einer viertägigen „Skitour 2023“ in Österreich als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Allerdings hatte er keinen Erfolg.
Der Mann war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu dem Event eingeladen worden. Das Programm kündigte „ein paar erholsame Tage“ an. Zunächst vorgesehene Fachvorträge wurden vollständig abgesagt, sodass die 14 Teilnehmer ihre Zeit selbst organisierten. Der spätere Kläger schloss sich einer Skigruppe an und stürzte bei einer Abfahrt, wobei er sich das Bein brach.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls ab: Die Reise habe klar im Freizeitbereich gelegen, ein betrieblicher Bezug Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder handelte es sich um eine Dienstreise noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Dies sei schon deshalb der Fall, weil der Kläger allein aus seinem Unternehmen teilnahm.
Das SG Hannover bestätigte diese Sicht. Zwar könne die Veranstaltung dem Netzwerken dienen, doch zum Unfallzeitpunkt müsse eine Tätigkeit ausgeübt werden, die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit dem Beruf steht. Skifahren sei jedoch eine rein private, eigenwirtschaftliche Aktivität ohne Bezug zu Geschäftsführerpflichten. Auch ein erhoffter geschäftlicher Nutzen ändere daran nichts. Der Freizeit- und Erholungscharakter sei von Beginn an eindeutig erkennbar gewesen. Eine geschäftliche Vertiefung wäre auch ohne Skifahren – etwa in Arbeitssitzungen – möglich gewesen. Damit blieb die Klage ohne Erfolg.
SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 – Az. S 22 U 203/23
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