Ein Versicherungsvermittler schuldet seine Beratung grundsätzlich dem Versicherungsnehmer, also seinem unmittelbaren Vertragspartner. Doch wie ist die Lage, wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind? Besteht auch gegenüber der versicherten Person eine eigene Beratungspflicht, und kann diese wirksam auf Beratung verzichten?
Versicherungsnehmer oft nicht die versicherte Person
Solche Konstellationen sind in der Praxis häufig: In der Kranken- oder Lebensversicherung fallen Versicherungsnehmer und versicherte Person oft auseinander. In der betrieblichen Altersversorgung, wenn auch anders geregelt, ist diese Trennung sogar der Regelfall, ähnlich in der D&O-Versicherung. Für Vermittler stellt sich daher eine haftungsrelevante Kernfrage: Gegenüber wem bestehen welche Pflichten?
Darüber wird derzeit diskutiert. Die Kanzlei Michaelis hat für Versicherungsvermittler eine Beratungsverzichtserklärung speziell gegenüber der versicherten Person entwickelt. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass die Rechtslage umstritten ist. Nach einer vertretenen Auffassung könnte eine solche Erklärung sogar unwirksam sein. Eine Haftungsübernahme schließt die Kanzlei daher ausdrücklich aus. Doch worauf stützt sich die Diskussion?
Schwintowski: Beratungspflicht reicht über den Versicherungsnehmer hinaus
In einem Vortrag auf der jüngsten Michaelis-Fachtagung kam der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski zu dem Ergebnis, dass Versicherungsvermittler ihre Informations- und Beratungspflichten nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, sondern auch gegenüber jeder versicherten Person erfüllen müssen. Dies gelte sowohl bei der Anbahnung und dem Abschluss des Vertrags als auch während der gesamten Vertragslaufzeit. Tatsächlich würden versicherte Personen bislang jedoch häufig unzureichend informiert, aufgeklärt und beraten. Schwintowski sieht daher im gesamten Versicherungsvertrieb erheblichen Handlungsbedarf, um die versicherten Personen einzubeziehen.
Für viele Akteure der Branche mag diese Einschätzung zunächst überraschend wirken, erklärt Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Aus seiner Sicht sei es jedoch selbstverständlich, dass auch die versicherte Person beraten werden müsse.
Daraus ergibt sich ein praktisches Spannungsfeld: Der Versicherungsmakler erhält seine Courtage aus der Vermittlung des Versicherungsvertrags, nicht jedoch eine gesonderte Vergütung von der versicherten Person. Gleichzeitig besteht in der Regel kein direktes Betreuungsverhältnis zu ihr – oft fehlen sogar deren Kontaktdaten.
Gerade daraus entsteht ein erhebliches praktisches Problem. Schwintowski empfiehlt daher, dass Versicherungsvermittler ihre organisatorischen Strukturen neugestalten, um die versicherten Personen künftig systematischer in Information und Beratung einbeziehen zu können.
Beratungsverzicht: Rechtslage und Praxis
Doch wie steht es um einen Beratungsverzicht? Schwintowski weist darauf hin, dass Beratungsverzichte, wie sie das deutsche Recht kennt, auf EU-Ebene weder geregelt noch bekannt sind. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert in Deutschland ebenfalls nicht. Rechtlich könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Konstruktion eines Beratungs- und Dokumentationsverzichts künftig infrage gestellt wird.
Die Kanzlei um Stephan Michaelis betrachtet die Frage stärker aus praktischer Sicht. Nach § 61 Abs. 2 VVG sei ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsnehmer auf Beratung und Dokumentation verzichten kann. Diese Möglichkeit müsse aus ihrer Sicht analog auch für die versicherte Person gelten, da der Gesetzgeber deren Rolle offenbar nicht ausdrücklich berücksichtigt habe.
Damit ein solcher Verzicht wirksam ist, müssen nach Auffassung der Kanzlei drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss es sich um eine gesonderte Erklärung handeln. Zweitens ist grundsätzlich Schriftform erforderlich, außer bei Vermittlung im Fernabsatz. Drittens bedarf es einer klaren, gesetzeskonformen Belehrung darüber, dass der Verzicht erhebliche Rechtsnachteile haben kann, etwa den Verlust möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler.
Vor diesem Hintergrund hat Michaelis den erwähnten Musterentwurf für eine Beratungsverzichtserklärung gegenüber der versicherten Person erstellt und empfiehlt Vermittlern, sich mit dem Thema intensiv auseinanderzusetzen. Praktisch bleiben ihnen letztlich zwei Wege: Entweder sie stellen sicher, dass auch die versicherte Person bei Abschluss und während der Vertragslaufzeit beraten und betreut wird – oder die versicherte Person verzichtet bewusst und aufgeklärt auf eine solche Betreuung, in der Hoffnung, dass eine solche Entscheidung auch von der künftigen Rechtsprechung respektiert wird. (bh)
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