Praktische Konsequenzen bei Bestätigung durch BGH
Sollte der BGH die Entscheidung des OLG Köln bestätigen, entsteht für gutgläubige Organmitglieder ein unkalkulierbares Risiko. Wer den D&O-Abschluss nicht allein verantwortet, muss künftig befürchten, seinen Versicherungsschutz wegen Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen anderer Organe zu verlieren. Die ergänzende Absicherung über eine Personal-D&O neben der Unternehmens-D&O dürfte zum neuen Marktstandard werden.
Das Haftungsrisiko für Makler steigt erheblich, weil sie künftig noch intensiver über die Reichweite von Anfechtungsrisiken, Wissenszurechnungen und mögliche Deckungslücken beraten und dies in ihre Beratungsdokumentation aufnehmen müssen. Die Wahl des Versicherers hat – dann erst recht – auch unter Berücksichtigung der Fragebögen und der Reichweite des warranty statements zu erfolgen. Der Abschluss einer Personal-D&O ist neben der Unternehmens-D&O jedem einzelnen versicherten Organmitglied anzuraten.
Schlussbemerkung
Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass die D&O-Versicherung nach wie vor erheblichen dogmatischen Unsicherheiten ausgesetzt ist. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung verbleibt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für gutgläubige Organmitglieder. Das Vertrauen von Unternehmen, Organen und Makler in bestehende Deckungskonzepte wird durch das umfassende Anfechtungsrecht des Versicherers erschüttert. Es ist anzunehmen, dass bis zu einem Urteil des BGH auch andere Versicherer trotz Severability-Klausel prüfen werden, ob sie bei arglistiger Täuschung den Vertrag auch für gutgläubige Organe anfechten werden. Je höher der zu ersetzende Vermögensschaden ist, desto wahrscheinlicher dürfte mit einer Anfechtungserklärung zulasten Gutgläubiger zu rechnen sein. Selbst wenn der BGH das OLG-Urteil kippen sollte, ist die Personal-D&O auf dem Vormarsch, um Organe für zukünftige Unwägbarkeiten abzusichern.
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Lesen Sie auch: Ausschluss D&O-Versicherung: (Un)Wissentliche Pflichtverletzung
Seite 1 D&O: Sind marktübliche Severability-Klauseln unwirksam?
Seite 2 Praktische Konsequenzen bei Bestätigung durch BGH
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