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21. Dezember 2021
DSGVO: So umfassend ist der Anspruch auf Datenkopien

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DSGVO: So umfassend ist der Anspruch auf Datenkopien

Besteht ein eigenständiger Anspruch?

Streitwesentlich war die rechtliche Bewertung der Anspruchswirkung. Nämlich dahingehend, ob dieser einen eigenständigen Folgeanspruch (Annexanspruch) oder eine Konkretisierung der Art des ursprünglichen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO darstellt und somit die Erstellung der Kopie nicht gesondert einklagbar sei. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei dann erfüllt, wenn der Auskunftsberechtigte eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen erhalte. Hieran orientiert sich eine Ansicht, welche den weitergehenden Anspruch auf Kopien mit der Begründung verneint, dass der Auskunftsanspruch nur den Zweck verfolgt, der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Somit sei es – zumindest nach dieser Ansicht – nicht erforderlich, Kopien der vorhandenen Daten zu erhalten. Zur Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung reiche es aus, wenn der Berechtigte eine Kopie der abstrakten Aufzählung erhalte.

Dieser Ansicht konnte das OLG München jedoch nicht folgen. Es erkannte einen weitergehenden Schutzbedarf der Auskunftsgläubiger an, wonach diese einen Anspruch auf Überlassung der Informationen haben, und zwar in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Abs. 3 gesondert im Gesetz normiert ist und eben nicht als Zusatz des Abs. 1 formuliert wurde.

Dem Auskunftspflichtigen steht demgegenüber das Recht auf Schwärzung gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu, sodass dieser alle nicht mit dem Datenberechtigten in Verbindung zu bringenden Informationen unkenntlich machen kann. Hierdurch wird der Auskunftsschuldner hinreichend geschützt.

Demnach enthält der Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen eigenständigen weitergehenden Anspruch als den des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Auskunftsgläubiger soll nicht nur eine abstrakte Aufzählung der verarbeiteten Daten erhalten können, sondern Kopien der konkret vorliegenden Informationen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Um vollständige Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erhalten, muss dem Betroffenen die Möglichkeit auf Erhalt vollständiger Kopien der Datensätze eröffnet werden. Formuliert der Betroffene sein Begehren derart, dass er „sämtliche Dokumente herauszugeben“ wünscht, so ist der Anspruch durch den Verantwortlichen auch vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. Sie steht ihm Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zu eben dieser Rechtsfrage (siehe: BGH v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19). Die Rechtsprechung des BGH steht wiederum im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei mittelbarem Personenbezug (vgl. EuGH, 17.07.2014 – C-141/12 und C-372/12; EuGH, 20.12.2017 – C-434/16).

Dass die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung den Unternehmen – gerade auch Versicherungsgesellschaften – nicht gelegen kommt, dürfte auf der Hand liegen. Dennoch zeigt auch diese Entscheidung, dass dem Datenschutz in der Rechtsprechung ein hoher Stellenwert zugewiesen wird. Datenschutz sollte deswegen sowohl von Versicherungsunternehmen als auch von Versicherungsvermittlern nicht vernachlässigt werden.

Weiterführende Informationen

Weitere datenschutzrechtliche Themen und Rechtsfälle können hier auf der Seite der Kanzlei Jöhnke & Reichow nachgelesen werden.

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Bild oben: © Blue Planet Studio – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke