Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt eines der wichtigsten Instrumente des Datenschutzrechts dar. Denn nur über die Geltendmachung dieses Anspruchs kann man sich Gewissheit über die Datenverarbeitung verschaffen. Das OLG München hatte nun zu entscheiden, ob ein Verbraucher auch einen Anspruch auf Kopien von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen hat (OLG München v. 04.10.2021 – 3 U 2906/20).
Der Sachverhalt vor dem OLG München
Die Klägerin begehrte Kopien von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen. Dass diese Unterlagen existierten, war zwischen den Parteien unstrittig. Vielmehr ging es in dem Rechtsstreit um den Folgeanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, durch den der Datenberechtigte entsprechende Kopien verlangen kann. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass dem Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein eigenständiger Anspruch auf Kopien zu entnehmen ist. Die Regelung regle lediglich die Art und Weise der Auskunftserteilung. Das OLG München gab jedoch der Klägerin Recht und erkannte einen eigenständigen Folgeanspruch (Annexanspruch) aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO an.
Rechtliche Bewertung: Bestimmtheit der Aufforderung
Die Klägerin begehrte Kopien von den bei der Beklagten vorhandenen Daten. Ihr Verlangen äußerte sie durch die Formulierung „[…] sämtliche Dokumente herauszugeben […]“. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff weit zu verstehen. Es werden sowohl alle objektiven als auch subjektiven Informationen in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen berücksichtigt – somit auch Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle und Telefonnotizen.
Das OLG München machte dieses Begehren zur Grundlage seiner rechtlichen Bewertung und wies die weitere Prüfung nicht aufgrund einer zu unbestimmten Aufforderung ab. Es liege in der Natur der Sache, dass der Gläubiger des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO im Regelfall keine Einsicht in die Unterlagen hat, die sich im Besitz des Auskunftspflichtigen befinden. Dies deckt sich mit der rechtlichen Bewertung des BGH vom 15.06.2021 (Az.: VI ZR 576/19), wonach eine Bezeichnung der genauen und begehrten Daten nicht erforderlich ist (AssCompact berichtete).
Seite 1 DSGVO: So umfassend ist der Anspruch auf Datenkopien
Seite 2 Besteht ein eigenständiger Anspruch?
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