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18. August 2025
e. K. oder GmbH & Co. KG: Welche Rechtsform ist für Makler richtig?

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 e. K. oder GmbH & Co. KG: Welche Rechtsform ist für Makler richtig?

e. K. oder GmbH & Co. KG: Welche Rechtsform ist für Makler richtig?

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist für einen Versicherungsmakler keine bloße Formalität, sondern hat weitreichende rechtliche, steuerliche und organisatorische Konsequenzen. Warum die Betriebsform GmbH & Co. KG eine entscheidende Rolle spielt, erläutert Christian Schnäckel, Experte für Nachfolgeberatung bei der VEMA.

Ein Artikel von Christian Schnäckel, Leiter Unternehmermarktplatz bei der VEMA-Versicherungsmakler-Genossenschaft eG

Die Haftungsfrage ist einer der zentralen Gründe für die Wahl einer bestimmten Rechtsform. Bei Einzelunternehmen haftet der Makler mit seinem gesamten Privatvermögen, eine erhebliche persönliche Risikobelastung. Die GmbH & Co. KG bietet hingegen den Vorteil, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Komplementärin (GmbH) haftet nur mit dem eingebrachten Stammkapital (i. d. R. 25.000 Euro), während die Kommanditisten (z. B. der Makler selbst/KG) nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Die GmbH & Co. KG schützt also das Privatvermögen des Maklers deutlich besser als andere Formen.

Sichere und gesetzeskonforme Umsetzung des Datenschutzes

Versicherungsmakler verarbeiten sensible personenbezogene Daten, darunter Gesundheitsdaten und finanzielle Informationen. Hier bezieht sich die DSGVO klar auf die Haftungslage. Bei Personenunternehmen ist es schwieriger, Verantwortlichkeiten klar zu trennen. In einer GmbH & Co. KG können durch klare organisatorische Strukturen, die DSGVO-Pflichten (z. B. Datenschutzbeauftragter, Auftragsverarbeitung) besser implementiert und dokumentiert werden. Die Gesellschaft kann zudem Verträge mit Dritten (z. B. IT-Dienstleistern) abschließen, ohne dass der Makler als natürliche Person in der Haftung steht. Die Betriebsform GmbH & Co. KG unterstützt somit die sichere und gesetzeskonforme Umsetzung des Datenschutzes.

Betrieblicher Fortbestand und Kontinuität

Ein plötzlicher Störfall (Krankheit oder Tod des Maklers) kann bei unpassender Betriebsform existenzbedrohende Folgen haben. Beim Einzelunternehmen oder Freiberufler endet das Geschäft mit dem Tod automatisch (§ 613 BGB). Das bedeutet, die Courtagevereinbarungen mit den Versicherern enden mit dem Tod. Die Kundenbestände gehen in die Direktbestände der Versicherer. In einer GmbH & Co. KG kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen (z. B. Nachfolgeklauseln, Geschäftsführungsregelungen) sichergestellt werden, dass das Unternehmen auch bei Krankheit, Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Maklers weitergeführt werden kann. Bei Störfällen bietet die GmbH & Co. KG betrieblichen Fortbestand und Kontinuität.

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Ein Artikel von
Christian Schnäckel