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15. Oktober 2025
E-Scooter-Unfall: Versicherer des Vermieters muss leisten
E-Scooter-Unfall: Geschädigte können Versicherer des Vermieters belangen

E-Scooter-Unfall: Versicherer des Vermieters muss leisten

Geschädigte eines E-Scooter-Unfalls können den Haftpflichtversicherer des Vermieters in Anspruch nehmen, so ein Urteil. Und weiter: Versicherer müssen versuchen, den Unfall aktiv aufzuklären und Vermieter von E-Scootern sind verpflichtet, die Daten des Fahrers offenzulegen.

Nach einem Unfall mit einem E-Scooter können Geschädigte direkt die Haftpflichtversicherung des Vermieters in Anspruch nehmen, das hat das Landgericht (LG) Berlin II in einem Urteil vom Dezember 2024 klargestellt. Über das Urteil wird aktuell in verschiedenen Medien berichtet.

Gleichzeitig verweist das Gericht auf weitere Punkte: Eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung darf den geschilderten Unfallhergang nicht einfach mit „Nichtwissen“ bestreiten, sondern muss zuvor alle verfügbaren Informationsquellen ausschöpfen und dies nachvollziehbar belegen. Es gibt eine Pflicht zur aktiven Ermittlung des Unfallhergangs durch den Versicherer. Zudem verpflichtet das Urteil den Vermieter, die Daten des jeweiligen Fahrers offenzulegen, da Geschädigte einen klaren Auskunftsanspruch haben.

E-Scooter-Fahrerin verursacht schuldhaft Zusammenstoß mit Autotür

Was war passiert? Ein Autofahrer verlangte Schadensersatz, nachdem eine E-Scooter-Fahrerin in Berlin vom Gehweg auf die Fahrbahn fuhr und gegen die rechte hintere Tür seines stehenden BMW stieß. Der Scooter war bei einem Vermietunternehmen entliehen und entsprechend haftpflichtversichert. Nachdem der Vermieter die Personalien der Fahrerin nicht herausgab, nahm der Geschädigte direkt den Haftpflichtversicherer in Anspruch. Diese bestritt das Unfallgeschehen „mit Nichtwissen“.

Das zuständige Amtsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das LG Berlin II änderte die Entscheidung ab.

Dabei sah das Gericht die Fahrerin als allein verantwortlich an. Die Fahrerin habe gleich mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen: Das Befahren des Bürgersteigs mit einem E-Scooter sei unzulässig (§§ 10, 11 eKFV). Zudem habe die Fahrerin die Sorgfaltspflicht beim Einfahren in die Fahrbahn verletzt. Der Versicherer hafte damit zu 100% auf Schadensersatz. Einen merkantilen Minderwert verneinte das Gericht wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs. (bh)

LG Berlin II, Urteil vom 22.10.2024 – Az: 22 S 6/23