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Steuern & Recht
16. März 2016
Ehescheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen

Ehescheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Begründung: Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens sind keine Prozesskosten.

Im vom Finanzgericht (FG) Köln zu entscheidenden Fall hat die Klägerin für das Jahr 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens sind keine Prozesskosten

Die hiergegen vor dem FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründete das Gericht in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot von Prozesskosten. (kb)

FG Köln, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 14 K 1861/15, Revision zugelassen