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1. Februar 2021
Eigenbedarf: Mieterin soll Platz für Au-pair machen

Eigenbedarf: Mieterin soll Platz für Au-pair machen

Dürfen Vermieter Eigenbedarfskündigungen aussprechen, um Wohnraum für ihr Au-pair bereitzustellen? Das musste das Amtsgericht München in einem Fall entscheiden, in dem die Anstellung des Au-pairs die erneute Berufstätigkeit der Mutter gewährleisten sollte. In der Wohnung der Familie war jedoch nicht genug Platz.

Einkommensschwache Mieter können in städtischen Gebieten kaum noch die Miete für ihre Wohnung aufbringen. Mieter hingegen, die bezahlbaren Wohnraum ergattern konnten, befinden sich in einer komfortablen Situation. Vermieter haben nur wenige Möglichkeiten, Bestandsmieter wieder loszuwerden. Eine davon ist die Eigenbedarfskündigung. Doch die kann nur ausgesprochen werden, wenn der Vermieter oder ein naher Angehöriger des Vermieters die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken benötigt. In einem Rechtsstreit, der schließlich vom Amtsgericht (AG) München geklärt werden musste, hatte der Vermieter jedoch die Kündigung ausgesprochen, weil seine Familie eine Wohnung für ihr Au-pair brauchte.

Au-pair soll in die Mietwohnung ziehen

Der Mann hatte die Zwei-Zimmer-Wohnung 2016 in vermietetem Zustand erworben. Die Mieterin wohnte bereits seit 2002 in der Immobilie. Im November 2019 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Frist zum 31.08.2020. Er begründete das damit, dass seine Frau und er ein Au-pair einstellen möchten. In der Wohnung der Familie sei jedoch kein Platz für eine weitere Person. Die Wohnung bestehe aus einem Schlafzimmer, drei Kinderzimmern, einem Wohn- und Essbereich mit offener Küche, einem Bad sowie einem Büro. Alle diese Räume würden aktuell jedoch bereits genutzt, weshalb er das Au-pair gerne in der Mietwohnung unterbringen möchte, von welcher die Wohnung der Gastfamilie fußläufig zu erreichen ist.

Kündigung unnötig und nicht zumutbar?

Die Mieterin widersprach der Kündigung und führte an, dass die Unterbringung des Au-pairs in der Wohnung der Gastfamilie möglich sein müsste. Des Weiteren könne die Familie problemlos eine weitere Wohnung in vergleichbarer Distanz für das Au-pair mieten. Außerdem, so die Mieterin, gelte sie mit einem Grad der Behinderung von 60% als schwerbehindert, sei depressiv und beziehe Hartz-IV-Leistungen. Dementsprechend habe sie kaum Chancen, erneut eine bezahlbare Wohnung in ihrem Münchner Stadtteil zu finden. Nachdem die Parteien sich nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht.

Eigenbedarfskündigung auch für Haushaltspersonal

Das AG München entschied nun zugunsten des Vermieters. Zwar handele es sich bei dem Au-pair nicht um einen nahen Angehörigen des Mannes, aber laut § 573 BGB sehr wohl um einen Angehörigen seines Haushalts. Und Eigenbedarfskündigungen könnten laut Gesetz auch für Haus- und Pflegepersonal ausgesprochen werden. Dank des Au-pairs könne die Ehefrau des Klägers wieder ihrem Beruf nachgehen und gleichzeitig sei die Betreuung der Kinder sichergestellt.

Raumaufteilung ist Privatsache

Außerdem, so das Gericht, könne von der Familie nicht verlangt werden, die Raumaufteilung ihrer Wohnung zu ändern, um für das Au-pair Platz zu schaffen. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung sei die alleinige Sache der Familie. Lediglich in Fällen, in denen sich der Verdacht aufdrängt, dass die Ausnutzung des Wohnraums nur vorgespiegelt ist, komme eine Missbrauchskontrolle infrage.

Mangelnde Anstrengung der Mieterin

Des Weiteren habe die Mieterin das Gericht nicht davon überzeugt, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustands kein Umzug zugemutet werden könne. Zum einen habe sie sich laut Attest nicht durchgehend in ärztlicher Behandlung befunden. Zum anderen habe sie ausschließlich in zentralen Innenstadtbereichen und beliebten Vierteln nach Ersatzwohnraum Ausschau gehalten. Dementsprechend habe sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen, um sich um Ersatzwohnraum zu bemühen.

Räumungsfrist verlängert

Da die aktuelle Corona-Pandemie die Suche nach Wohnraum jedoch zusätzlich erschwere, räumte das Gericht der Frau eine verlängerte Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 ein.

AG München, Urteil vom 12.01.2021 – 473 C 11647/20

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