Der am 15.08.2014 verstorbene Vater hinterließ den Sohn als Gesamtrechtsnachfolger. Für das III. und IV. Quartal 2014 hatte das Finanzamt gegenüber dem Vater die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bereits festgesetzt. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung machte der Sohn diese als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Anerkennen wollte das Finanzamt nur die Vorauszahlungen für das III. Quartal, weil die Steuer für das IV. Quartal erst mit dessen Beginn und infolge dessen erst nach dem Todestag des Vaters entstanden sei.
Das Urteil des FG Münster
Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sind nicht nur die rechtlich entstandenen, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers zugehörig, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet habe. Die Einkommensteuer des Erblassers entstehe erst mit Ablauf des Todesjahres und sei ohne Zweifel abzugsfähig. Für Vorauszahlungen gelten dieselben Regeln wie für Abschlusszahlungen. Wenn die Vorauszahlung für das IV. Quartal etwa nach einem Antrag des Klägers als Rechtsnachfolger auf Null herabgesetzt wurde, wäre die Abschlusszahlung höher ausgefallen und somit abzugsfähig gewesen. (kk)
FG Münster, Urteil vom 31.08.2017, Az.: 3 K 1641/17
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