Das Finanzgericht (FG) Münster hat kürzlich entschieden, dass Verluste durch Trickbetrug, bei dem Täter telefonisch eine Notlage eines Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die zum Tatzeitpunkt 77-jährige Klägerin erhielt einen Anruf eines angeblichen Rechtsanwalts, der behauptete, ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht. Eine drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung von 50.000 Euro abgewendet werden. Die Klägerin hob das Geld ab und übergab es einem Boten. Nachdem sie den Betrug erkannte, erstattete sie Strafanzeige, die Täter blieben jedoch unbekannt. Die Dame versuchte schließlich, den bezahlten Betrag über das Finanzamt geltend zu machen.
Finanzamt und Gericht: Kein Abzug, da allgemeines Lebensrisiko
Dieses berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von sechs Objekten sowie Renteneinkünfte. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust erkannte es im Wesentlichen mit der Begründung nicht an, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug die Klägerin in erster Linie vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.
Doch auch vor Gericht hatte die Betrogene keinen Erfolg. Die Klägerin habe in der Tat zumutbare Handlungsalternativen gehabt, etwa die Rücksprache mit der Tochter oder der Polizei. Das Gericht sah also weder eine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) noch Zwangsläufigkeit. Es handle sich um ein allgemeines Lebensrisiko, die Klägerin sei auf die Summe nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen. Selbst bei tatsächlicher Verhaftung der Tochter wäre die Zahlung nicht geboten gewesen, da Untersuchungshaft keine Gefahr für Leib oder Leben darstelle. Allerdings haben die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. (bh)
FG Münster, Urteil vom 02.09.2025 – Az. 1 K 360/25 E
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