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8. Juni 2022
Elterliche Geldzuwendungen und die Kindergeldberechnung

Elterliche Geldzuwendungen und die Kindergeldberechnung

Bei der Kindergeldberechnung für ein behindertes Kind, das nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann, ist laut FG Baden-Württemberg nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen der Eltern sind nicht mit einzurechnen.

Einem Kind, das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht imstande ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, wird Kindergeld gewährt. Es kommt also darauf an, ob das Kind seinen existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln decken kann oder nicht.

Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nun in einem konkreten Fall entschieden hat, ist bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen.

Familienkasse sieht geänderte Verhältnisse

Die Familienkasse hatte für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld festgesetzt. Diese Festsetzung hob sie mit Bescheiden vom März 2021 auf. Der Kindsvater machte geltend, es gebe keine Änderungsnorm. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Außerdem habe die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kindes fehlerhaft berechnet. Dessen Erbschaft von der Mutter sei zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden.

FG: Privatrente des Kindes war bereits bekannt

Das FG entschied diesbezüglich zugunsten des Vaters, dass es keine Änderungen in den einen Kindergeldanspruch begründenden Verhältnissen gegeben habe. Die Familienkasse habe bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Rente des Kindes gehabt. Der rückwirkende Aufhebungsbescheid sei daher rechtswidrig.

Laufende oder einmalige Geldzuwendungen der Eltern sind „unschädliches“ Kindesvermögen

Außerdem sei der Kläger kindergeldberechtigt. Sein Kind sei nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Es sei „neben den Einkünften aus Kapitalvermögen nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen“. Dabei komme es auf die Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von Eltern seien „unschädliches“ Kindesvermögen. Es dürfe keinen Unterschied machen, wie das Kind das ererbte Vermögen verwende, ob es die geerbten Mittel abhebe oder mit diesen eine private Lebensversicherung abschließe und die Rente zum Lebensunterhalt einsetze.

Nichts Anderes gelte, wenn das Kind den von der Mutter geerbten Geldbetrag vor Abschluss der privaten Rentenversicherung um im Verhältnis zum geerbten Vermögen geringe eigene Mittel aufstocke. Die monatlichen Rentenzahlungen stellten, soweit sie deren steuerpflichtigen Ertragsanteil überstiegen, eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Die nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten zur Verfügung stehenden Mittel des Kindes deckten somit dessen existenziellen Lebensbedarf nicht, so das FG Baden-Württemberg. Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit scheide aufgrund der Behinderung aus. Werde der Aufhebungsbescheid vom 10.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben, lebe die Kindergeldfestsetzung wieder auf. Das FG hat aber die Revision zum BGH zugelassen. (ad)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2022 – 1 K 2137/21

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