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3. August 2026
Endlich Entgelttransparenz in der Versicherungsbranche?
Endlich Entgelttransparenz in der Versicherungsbranche?

Endlich Entgelttransparenz in der Versicherungsbranche?

Eigentlich sollte sie in Deutschland bis Juni 2026 in trockenen Tüchern sein, doch die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie hierzulande wurde verschoben, vermutlich bis 2027. Doch was bedeutet sie für Unternehmen und Arbeitnehmende eigentlich genau?

Was Equal Pay für Unternehmen bedeutet – die rechtliche Seite

Rechtsanwältin Smaro Sideri gibt einen Überblick über die rechtlichen Aspekte der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und was er für Arbeitgeber und -nehmer/innen bedeutet.

Endlich Entgelttransparenz in der Versicherungsbranche?

Ein Artikel von Smaro Sideri, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Referentin für arbeitsrechtliche Seminare

Das Ziel ist: Equal Pay – gleicher Lohn bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit von Männern und Frauen. Das bisher geltende Entgelttransparenz­gesetz konnte dieses Ziel nicht wirklich erreichen (seit 2017). Deshalb ist im Juni 2023 eine EU-Entgelttransparenzrichtlinie er­lassen worden, die viel weiter geht als das Gesetz. Die EU-Richtlinie hat den nationalen Gesetzgebern drei Jahre Zeit zur Umsetzung bis zum 07.06.2026 gegeben.

Frist ist abgelaufen

Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie ist am 07.06.2026 abgelaufen, der deutsche Gesetzgeber hat das entsprechende Gesetz aber noch nicht an die Richtlinie angepasst. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums, das für die Umsetzung zuständig ist, ist Anfang 2027 damit zu rechnen.

Die Vorgaben der EU-Richtlinie gelten für die Privatwirtschaft zwar nicht direkt, dennoch sind die Inhalte jetzt schon relevant. Denn das Entgelttransparenzgesetz ist richtlinienkonform auszulegen. Die wesentlichen Änderungen, die die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt, sind:

  • Es gibt einen Auskunftsanspruch für Bewerber/innen, das Einstiegsgehalt oder Gehaltsband von ausgeschriebenen Stellen zu erfahren. Das kann durch Angabe des Gehalts in der Stellenausschreibung erfolgen oder auf andere Weise vor dem Vorstellungsgespräch, wie es in Art. 5 der Richtlinie steht. Das kann z. B. durch Angabe des Einstiegsgehalts in der Einladungs-E-Mail zum Vorstellungsgespräch sein.
  • Außerdem gibt die Richtlinie an, dass Bewerber/innen nicht nach ihrem aktuellen oder bisherigen Gehalt gefragt werden dürfen.
  • Die Richtlinie sieht einen Auskunftsanspruch für Arbeit­nehmer/innen in allen Unter­nehmen unabhängig von der Betriebsgröße vor. Dieser Auskunftsanspruch lautet wie folgt: „Arbeitnehmer haben das Recht, [...] Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie sie oder gleichwertige Arbeit verrichten.“
  • Es sind transparente, nachvollziehbare Gehaltssysteme zu er­stellen und eine Bewertung der Tätigkeiten nach objektiven Kriterien vorzunehmen, sodass eine Vergleichbarkeit von gleichwertigen Tätigkeiten möglich ist.

Bei der Entgeltbewertung sind vier Kriterien zu berücksichtigen: Kompetenzen, Verantwortung, Arbeits­bedingungen, Belastungen. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Entgelt­bewertung mit dem Betriebsrat durch­zuführen. Dabei sind alle einzelnen Vergütungsbestandteile, die es im Unternehmen gibt, gesondert zu betrachten.

  • Ab Juni 2027 sind für Unter­nehmen ab 150 Beschäftigten Berichtspflichten bzgl. des Entgeltgefälles bei vergleichbaren Tätigkeiten zu erfüllen. Die Details stehen noch nicht fest. Für Unternehmen mit 100 bis 149 Beschäftigten besteht ab 2031 die erste Berichtspflicht.
  • Es sind auch Entschädigungen und Sanktionen bei nicht erklärbaren Entgeltunterschieden zwischen Männern und Frauen für vergleichbare Tätigkeiten vorgesehen. Die Höhe der Sanktionen und weitere Details sind noch unklar.

Da eine Entgeltbewertung und die Erstellung eines Gehaltssystems nach der EU-Richtlinie einige Zeit in Anspruch nehmen, ist es sinnvoll, bereits jetzt die Gehaltssysteme zu prüfen. Dazu gehört die An­passung der Stellenbeschreibung und Stellenbewertung sowie die Überprüfung der aktuellen Bewertungslogik. Gegebenenfalls wird es erforderlich sein, die Entgeltbewertung neu vorzunehmen.

Ein Online-Seminar von Smaro Sideri zum Thema „Entgelttrans­parenz nach EU-Richtlinie findet am 04.09.2026 statt: akademie-neue-arbeitswelt.de/seminar-gehaltstransparenz-verstehen-faire-gehaltssysteme-erstellen

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Was erwarten Arbeitgeber und Arbeitnehmende von der EU-Richtlinie? – Das sagen AGV und ver.di

Endlich Entgelttransparenz in der Versicherungsbranche? Was wird die Regelung in der Versicherungswirtschaft verändern? AGV und ver.di beziehen Stellung.

Endlich Entgelttransparenz in der Versicherungsbranche?

Betina Kirsch, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V.

„Die Versicherungsunternehmen nehmen das Ziel gleicher Bezahlung von Frauen und Männern sehr ernst und arbeiten intensiv daran, die Anforderungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie praxisnah umzusetzen. Grundlage hierfür sind transparente Vergütungs­­strukturen und nachvollziehbare Stellenarchitekturen.

Von der Bundesregierung erwarten die Arbeitgeber eine bürokratiearme und praxistaugliche Umsetzung der Richtlinie. Herausforderungen sehen die Unternehmen insbesondere beim künftig verpflichtenden Entgeltbericht für Unternehmen ab 100 Beschäftigten. Für die Analyse und Rechtfertigung möglicher Entgeltunterschiede müssen zahlreiche Einflussfaktoren berücksichtigt werden, etwa Berufserfahrung, Arbeitsmarktsituation oder historisch gewachsene Vergütungsstrukturen. Da diese Informationen bislang nicht systematisch dokumentiert wurden, entsteht enormer Verwaltungsaufwand.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes ist mit mehr Auskunftsanfragen als nach bestehender Rechtslage zu rechnen. Beschäftigte können künftig nach dem Durchschnittsgehalt von Kollegen beider Geschlechter fragen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Unternehmensgröße und kann auch über den Betriebsrat geltend gemacht werden. Auch die Pflicht, Bewerbenden die Gehaltsspanne für eine Stelle offenzulegen, dürfte dazu beitragen, dass im Unternehmen künftig offener über Vergütung gesprochen wird.“

Endlich Entgelttransparenz in der Versicherungsbranche?

Deniz Kuyubasi, ver.di-Bundesfachgruppenleiterin Versicherungen

„Die Versicherungswirtschaft sollte die verschobene Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie nicht zum Anlass nehmen, Reformen auf die lange Bank zu schieben. Vielmehr bietet die gewonnene Zeit die Möglichkeit, Vergütungssysteme weiterzuentwickeln und bestehende Ungleichheiten früh­zeitig abzubauen. Transparente und faire Bezahlung stärkt nicht nur die Gleichstellung, sondern auch die Attraktivität der Branche als Arbeitgeberin.

Der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe schafft durch klare Eingruppierungsmerkmale, transparente Entgelttabellen und verbindliche Regelungen bereits heute ein hohes Maß an Nachvollziehbarkeit und Transparenz. Hier zeigt sich ein Vorteil der hohen Tarifbindung in der Versicherungsbranche, denn Tarifverträge sind ein wirksames Instrument gegen willkürliche oder dis­kriminierende Entgeltunterschiede.

Besonders relevant ist die Umsetzung der Richtlinie jedoch für übertarifliche Vergütungen und Vergütungsbestandteile wie etwa Zulagen, variable Vergütungssysteme, individuelle Gehaltsentwicklungen sowie Karriere- und Beförderungsentscheidungen.

Viele Unternehmen haben nach unseren Informationen bereits begonnen, ihre Vergütungsstrukturen zu analysieren, Stellenbewertungen zu überprüfen und Prozesse für die künftigen Berichtspflichten aufzu­setzen. Diese Arbeiten sollten konsequent fortgeführt werden.“

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