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4. April 2024
Energieberatung: Architekt haftet für entgangene Fördermittel

Energieberatung: Architekt haftet für entgangene Fördermittel

Ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von KfW-Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen falsch einschätzt und falschen Rat erteilt.

Die Tätigkeiten eines Architekten sind vielfältig und dies bringt auch immer wieder Haftungsrisiken mit sich. In Zeiten, in denen der energetischen Gebäudesanierung eine große Bedeutung zukommt, erteilen Architekten auch schon mal schnell Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln, etwa von der KfW. Wenn sie dies tun, sollte dies natürlich auch in der Architektenhaftpflichtversicherung enthalten sein. Denn ein Schaden kann schnell entstehen.

Diese Erfahrung machte zuletzt ein Architekt, der sich darauf berufen wollte, dass er im Rahmen der Energieberatung nur auf technischer Ebene tätig war. Der Fall landete vor dem Landgericht Frankenthal und dies entschied gegen den Architekten und seine Ausführungen. Das Gericht gab damit der Klage einer Frau aus Ludwigshafen statt, der im Nachhinein die Auszahlung von KfW-Fördermitteln für die energetische Sanierung ihres Hauses verweigert wurde.

Verfrühter Antrag auf Fördermittel

Die Frau hatte sich zusammen mit ihrem Mann, der mittlerweile verstorben ist, dazu entschlossen, ihr Mehrfamilienhaus energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür möglichst auch Fördermittel der KfW erhalten. Sie ließ sich dahingehend von dem Architekten beraten. Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ sei. Entsprechend der Beratung des Architekten stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel, noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war. Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungseigentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung, da nach den Förderbedingungen nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt seien. Eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genüge dagegen nicht. Die nun entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt.

Architekt erbrachte Rechtsdienstleistung

Das Gericht sah es als gegeben an, dass der Architekt nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet hat, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit zu den Fördervoraussetzungen der geplanten Sanierungsmaßnahme eine Rechtsdienstleistung erbracht hat. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung der geplanten Maßnahme unzureichend gewesen sei, habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden muss der Architekt nun erstatten.

LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 -Az. 7 O 13/23

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